Es gibt immer wieder Fragen, was denn nun in diesen besonderen Corona-Zeiten gilt. Hier haben wir für Sie einen weiteren Paragraphen der derzeit gültigen Thüringer Verordnung aufgeführt. Darin geht es um Reisen und Übernachtungsangebote.

§ 4

Reisen, Übernachtungsangebote
(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf
tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

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