Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
haben vor dem Hintergrund der aktuellen Lage folgende weiteren Vereinbarungen
heute getroffen:

  1. Die neue Virus-Variante überträgt sich sehr leicht von Mensch zu Mensch.
    Daher ist es wichtig, in geschlossenen Räumen und beim Zusammentreffen mit
    anderen Personen FFP2-Masken zu tragen. Sie sind besonders wirksam dabei,
    Ansteckungen zu verhindern. Beim Einkaufen in Geschäften und bei der
    Nutzung des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs wird die
    Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen.
  2. Es bleibt weiterhin notwendig, die Kontakte auch bei privaten
    Zusammenkünften deutlich zu reduzieren. Die bestehende Regel, dass private
    Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit maximal 10 Personen
    erlaubt sind, bleibt bestehen. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen
    gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts
    sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis
    zur Vollendung des 14 Jahres sind jeweils ausgenommen.
  3. Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der
    Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, etc.) sowie zum Einzelhandel
    (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für
    Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ausnahmen gelten für Personen, die
    nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine
    Impfempfehlung vorliegt. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren
    sind ebenfalls möglich. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert.
  4. Auch der Zugang zur Gastronomie (Restaurants, Cafes, Bars und Kneipen
    etc.) ist weiterhin auf Geimpfte und Genesene beschränkt (2G) und wird
    ergänzend kurzfristig bundesweit und inzidenzunabhängig nur noch mit
    einem tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein (2G Plus). An diesen Orten können Masken nicht dauerhaft getragen werden, so dass sich die Virus-Variante dort besonders leicht überträgt.
  1. Die Länder werden beim Vollzug ein besonderes Augenmerk auf Bars und
    Kneipen legen, in denen aufgrund des direkten Kontaktes, geringen Abstandes
    und nicht durchgehend getragener Masken das Risiko einer Ansteckung
    besonders hoch ist.
  2. Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) in Innenräumen bleiben bis auf
    Weiteres geschlossen und Tanzveranstaltungen verboten.
  3. Bund und Länder weisen auf die bestehende Verpflichtung zum Homeoffice
    hin. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
    Länder rufen Arbeitgeber und Beschäftigte auf, das Homeoffice in den nächsten
    Wochen verstärkt zu nutzen. Das Arbeiten von zu Hause verringert Kontakte
    am Arbeitsplatz und auf den Wegen zur Arbeit. Es hilft, die Zahl der
    Ansteckungen zu verringern.
  4. Entsprechend der Empfehlung des Expertenrats werden Bund und Länder für
    ein ausgewogenes Konzept zur Isolation von Erkrankten und zur
    Quarantäne von Kontaktpersonen sorgen. Es soll zugleich den Erfordernissen des Infektionsschutzes gerecht werden, insbesondere für vulnerable Gruppen. Ausgehend von den Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit, die sich auf die entsprechenden Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts stützen, werden Bund und Länder die erforderlichen Änderungen der rechtlichen Regelungen zeitnah vornehmen.
    Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten
    Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen
    Test vorzeitig beendet werden kann. Künftig sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der
    Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen
    (frisch Geimpfte und Genesene etc.). Für alle Übrigen enden Isolation bzw.
    Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Sie können sich nach einer
    nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“ (mit Nachweis). Damit wird auch den Herausforderungen für die kritische Infrastruktur Rechnunggetragen.

Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und
Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die
Isolation für die Beschäftigten nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur
durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beendet und
der Dienst wiederaufgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor 48
Stunden symptomfrei waren.

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der
Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf
Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in
serielle Teststrategien eingebunden sind. Ausnahmen von der Quarantäne sind
möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen,
Maskenpflicht etc.).

  1. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
    Länder stimmen darin überein, dass die Impfkampagne mit Hochdruck
    fortgesetzt wird. Allen Bürgerinnen und Bürgern, die eine Erst- und
    Zweitimpfung erhalten haben, soll zeitnah eine Booster-Impfung ermöglicht
    werden. Die Booster-Impfung vermittelt den besten Immunschutz gegen die
    Omikron-Variante. Diejenigen, die sich bisher nicht zu einer Impfung
    entschließen konnten, sollen noch einmal gezielt angesprochen werden.

Spätestens jetzt, mit der neuen und deutlich leichter übertragbaren Virus-
Variante, ist der Zeitpunkt gekommen, sich zu schützen und die Erst- und

Zweitimpfung vorzunehmen. Schon eine frische Erstimpfung schützt zeitnah vor
schweren Verläufen.

  1. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
    Länder halten angesichts der Notwendigkeit, eine hohe Impfquote zu erreichen,
    eine allgemeine Impfpflicht für nötig. Sie bekräftigen ihre dazu gefassten
    Beschlüsse vom Dezember 2021. Die Länder gehen davon aus, dass dazu bald
    ein Zeitplan für die entsprechende Gesetzgebung vorliegen wird.

Bund und Länder haben in den vergangenen Wochen gemeinsam mit den
Betreibern der kritischen Infrastrukturen die erwarteten Auswirkungen der
raschen Verbreitung der Virus-Variante besprochen. Viele Bereiche der
kritischen Infrastruktur sind auf einen massiven Personalausfall vorbereitet und
haben ihre Pläne entsprechend angepasst. Nun folgen weitere Schritte. Bund
und Länder werden sich hierzu weiter regelmäßig austauschen. Um den vom
Expertenrat prognostizierten Personalausfall abzufedern, halten Bund und
Länder pandemiebedingte Vorkehrungen im Bereich der Arbeitszeiten für
erforderlich – zunächst durch Nutzung der Möglichkeiten von Ausnahmen von
den geltenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

Der Expertenrat weist in seiner zweiten Stellungnahme vom 6. Januar 2022
darauf hin, dass das Gesundheitssystem auf die kommende Infektionswelle
vorbereitet werden muss. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder bitten die Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsminister von Bund und Ländern, entsprechend der Empfehlungen
des Expertenrats die Krankenhäuser auf die zu erwartenden hohen
Infektionszahlen vorzubereiten.

Kulturelles Erleben und künstlerisches Produzieren zeigen gerade in der
Pandemie ihre große Bedeutung und ihren gesellschaftlichen Wert. Durch die
konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen für den Kulturbereich (insbesondere
2G- und 2G-Plus-Regelungen) achten die Länder die im Infektionsschutzgesetz
hervorgehobene besondere Begründungspflicht für Beschränkungen des
Kulturbetriebs.

Mit der neuen Überbrückungshilfe IV, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und
den Härtefallhilfen sowie den Sonderregeln für die Veranstaltungsbranche, dem
Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, dem Sonderfonds des
Bundes für Kulturveranstaltungen, dem Programm Corona-Hilfen Profisport und
dem KFW-Sonderprogramm steht für die von den Corona-Schutzmaßnahmen
betroffenen Unternehmen auch weiterhin finanzielle Unterstützung zur
Verfügung. Da die erweiterten Zugangsbeschränkungen, etwa für den
Einzelhandel und für die Gastronomie, einen zusätzlichen Kontrollaufwand

erfordern können, berücksichtigt der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe
IV entsprechende Sach- und Personalkosten bei den Fixkosten. Die Länder
begrüßen den Antragsstart der Überbrückungshilfe IV und die baldige
Auszahlung von Abschlagszahlungen. Der Bund und die Länder werden alle
notwendigen Maßnahmen ergreifen, um kriminellen Missbrauch der
Wirtschaftshilfen zu verhindern.

  1. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
    Länder sind sich darin einig, dass die im Dezember beschlossenen Regeln für
    soziale Kontakte und Veranstaltungen weiterhin Bestand haben. Die
    bestehenden Beschlüsse von Bund und Ländern bleiben daher weiterhin
    gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichende Feststellung trifft. Es handelt
    sich bei allen Maßnahmen um die Vereinbarung bundesweit einheitlicher
    Mindeststandards, weitergehende Maßnahmen in den Ländern bleiben
    möglich.
  2. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
    Länder werden am 24. Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die
    Lage zu beraten.
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