Die im Kalenderjahr 2021 getroffenen Regelungen des erweiterten Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gelten weitestgehend auch im Kalenderjahr 2022. Danach können Versicherte auch im Jahr 2022 pro Kind und Elternteil bis zu 30 statt 10 Arbeitstage Kinderpflegekrankengeld in Anspruch nehmen, heißt es von der IKK.

Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, bei dem das Kind aus pandemiebedingten Gründen betreut werden muss, besteht vorerst bis zum 19.03.2022. Ein Nachweis ist in diesen Fällen dem Antrag beizufügen. In Regionen mit sehr hohem Infektionsgeschehen werden jedoch aktuell die Nachweise von den Einrichtungen nicht oder nur stark zeitverzögert ausgestellt.

Bei mehreren Kindern beträgt die Höchstanspruchsdauer je Elternteil 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 20 auf 60 Arbeitstage pro Kind, bei mehreren Kindern auf 130 Arbeitstage.

Für diese Ausnahmefälle kann bis zum 31.01.2022 ersatzweise eine schriftliche Erklärung des Antragstellers eingereicht werden. Darin muss unter Angabe des betroffenen Zeitraumes glaubhaft und nachvollziehbar erklärt werden, dass man trotz Bemühungen aufgrund der hohen Infektionszahlen keinen Nachweis von der entsprechenden Einrichtung oder Behörde erhalten hat.

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