Da immer wieder Unklarheit herrscht darüber, was man derzeit darf und was nicht, stellen wir hier noch einmal die Allgemeinverfügung des Landkreises Eichsfeld vor. Der Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung
und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen……(Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Allgemeinverfügung vom 12.10.2020 (Amtsblatt 54/20), geändert durch die Allgemeinverfügungen vom 13.10.2020 (Amtsblatt 55/20) und 29.10.2020 (Amtsblatt 59/20) wird aufgehoben.

2. Nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private und familiäre Feiern in geschlossenen
Räumen und unter freiem Himmel mit mehr als 10 Teilnehmern aus maximal zwei Haushalten sind untersagt.

3. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Versammlungen, religiöse, parteipolitische, amtliche und betriebliche Veranstaltungen gemäß § 8 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

4. Im Übrigen gelten die Vorschriften der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und der
ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung

5. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich zum 30.11.2020.

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