Thüringenweite Regelungen für den Jahreswechsel und einheitliche Maßnahmen für Hochinzidenz-Gebiete– Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner und der Thüringer Bildungs- und Sportminister Helmut Holter haben heute in Erfurt die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz Maßnahmenverordnung unterzeichnet.

Mit der Neufassung wird die Verordnung an geltende Bundesbeschlüsse angepasst. Des Weiteren wird die Hotspot-Strategie, die mittels Eindämmungserlass vom 10. Dezember 2021 bereits von den Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt wird, in die Verordnung integriert.

Die Verordnung tritt am Montag, 20. Dezember 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 16. Januar 2022.

Hierzu Gesundheitsministerin Heike Werner: „Die vierte Welle trifft uns mit voller Härte. Das bedeutet, dass wir auch in diesem Jahr an den Tagen über Weihnachten und den Jahreswechsel mit zusätzlichen Einschränkungen leben müssen. Dafür haben wir in der aktuellen Verordnung die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Ungeimpfte entsprechend der bundesweit vereinbarten Regelungen angepasst. Darüber hinaus greift in Regionen mit besonders hohen Infektionszahlen eine Hotspot-Strategie. Insbesondere mit Blick auf die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante müssen wir Vorsorge treffen. Ein Viertel der Thüringerinnen und Thüringer ist inzwischen geboostert. Bis Weihnachten werden rund 600.000 Menschen eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Das ist knapp die Hälfte aller vollständig Geimpften in Thüringen. Meine dringende Bitte vor den Feiertagen ist: Bleiben Sie achtsam und reduzieren Sie jetzt schon Ihre Kontakte. So verringern Sie das Risiko, dass Sie sich selbst mit dem Virus anstecken und es womöglich über die Festtage in den Kreis Ihrer Liebsten weitertragen. Nutzen Sie die kostenlosen Testangebote oder machen Sie einen Selbsttest, bevor Sie mit anderen zusammenkommen – das bietet allen eine zusätzliche Sicherheit. Und lassen Sie sich boostern. Das ist der beste Schutz für die kommenden Wochen und Monate.“

Neuerungen im Überblick:

·         Anpassung der 2G Plus-Regelung

Für Bereiche mit 2G Plus-Zugangsbeschränkungen entfällt ab dem 15. Tag nach einer Auffrischungsimpfung die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses. Die bisherigen Ausnahmen für vollständig Immunisierte (Schreiben der Ministerin vom 9. Dezember 2021) entfallen zu Gunsten der bundeseinheitlichen Regelung.

·         Ausweitung der 3G-Regelung
auf medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation.

·         Reduzierter Zugang bei öffentlichen/kulturellen Veranstaltungen

o   In geschlossen Räumen: maximal 40 Prozent Kapazitätsauslastung

o   Unter freiem Himmel: maximal 50 Prozent Kapazitätsauslastung

·         Einschränkungen bei privaten Treffen
Sobald eine ungeimpfte Person an einem Treffen teilnimmt, gelten für alle Personen (auch Geimpfte/Genesene) die folgenden Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt.
Kinder bis zwölf Jahre, Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung sowie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können bzw. in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten (Ärztliches Attest erforderlich), bleiben unberücksichtigt.

·         Einschränkungen zum Jahreswechsel

o   Es wird empfohlen, im privaten Bereich auf das Abbrennen von Pyrotechnik zu verzichten.

o   Das Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist untersagt. (Die Kommunen legen die entsprechenden Bereiche fest.)

·         Untersagung von Zuschauer/innen bei Sportveranstaltungen

·         Aufnahme von Gartenmärkten als Ausnahme von der 2G-Regelung im Einzelhandel (analog zu Baumärkten)

Hotspot-Strategie:

Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz (Frühwarnindikator) in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1.000 Neuinfektionen/1.500 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner treten automatisch am zweiten Tag nach dem dreimaligen Überschreiten schärfere Maßnahmen in Kraft.

Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen jeweils den Wert von 1.000 bzw. 1.500 treten die zusätzlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Maßnahmen bei über 1000

Kontaktbeschränkungen, sobald eine ungeimpfte Person an einem Treffen teilnimmt:

Treffen sind nur noch mit einer haushaltsfremden Person möglich (Ausnahmen bleiben bestehen)

Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht auf die folgenden Bereiche (gilt ab 12 Jahren):

·       in Geschäften/Dienstleistungsbetrieben (für Kunden)

·       bei öffentlichen Veranstaltungen (für Besucher)

·       bei Sitzungen von kommunalen Gremien

·       in Arzt- und Therapiepraxen oder bei ambulanten Angeboten (Ausnahme: Die Art der Behandlung lässt dies nicht zu)

·       bei körpernahen Dienstleistungen (Ausnahme: Die Art der Behandlung lässt dies nicht zu)

·       in Gaststätten (Ausnahme: am Sitzplatz)

·       bei Versammlungen

·       bei religiösen/weltanschaulichen Veranstaltungen/Zusammenkünften

Reduzierung der erlaubten Personenanzahl bei öffentlichen/kulturellen Veranstaltungen auf:

·       max. 100 Personen in geschlossenen Räumen

·       max. 200 Personen unter freiem Himmel

Reduzierung der erlaubten Personenanzahl bei privaten Treffen auf:

·       max. 30 Personen in geschlossenen Räumen

·       max. 50 Personen unter freiem Himmel

Ausweitung der 2G-Regelung auf:

·       Fahrschulen

·       Schulungen in Erster Hilfe

Ausweitung der 2G Plus-Regelung auf:

·       Gaststätten

·       Touristische Übernachtungsangebote

·       Körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinisch notwendiger/pflegerischer/therapeutischer Leistungen)

·       Reisebusveranstaltungen

·       Öffentliche Veranstaltungen

·       Kulturelle Veranstaltungen (z.B. Theater, Kino, Oper)

Schließung der folgenden Einrichtungen für den Publikumsverkehr:

·       Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen

Kein Alkoholausschank und -konsum in festgelegten Bereichen im öffentlichen Raum von 22 bis 5 Uhr.

Maßnahmen bei über 1500

Reduzierung der erlaubten Personenanzahl bei öffentlichen/kulturellen Veranstaltungen auf:

·       max. 20 Personen in geschlossenen Räumen

·       max. 30 Personen unter freiem Himmel

Reduzierung der erlaubten Personenanzahl bei privaten Treffen auf:

·       max. 20 Personen in geschlossenen Räumen

·       max. 30 Personen unter freiem Himmel

Schließung der folgenden Einrichtungen für den Publikumsverkehr (in geschlossenen Räumen):

·       Gaststätten (ausgenommen sind Lieferung und Abholung von Speisen/Getränken)

·       Kulturelle und Freizeitveranstaltungen

·       Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnliche Einrichtungen

·       Solarien

·       Freizeiteinrichtungen

·       Zoologische und botanische Gärten, Tierparks

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