Es gibt immer wieder Fragen, was denn nun in diesen besonderen Corona-Zeiten gilt. Hier haben wir für Sie einen weiteren Paragraphen der derzeit gültigen Thüringer Verordnung aufgeführt. Darin geht es um Veranstaltungen, geschlossene Einrichtungen u.a.

§ 6
Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und Angebote
(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt.
(2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
4. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen,
5. Archive,
6. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten
und des Schaustellergewerbes,
7. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
8. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
11. Saunen und Solarien,
12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
13. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
14. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
15. Sportangebote,
16. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
17. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
18. Sessellifte und Skilifte sowie
19. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und
Unterhaltung dienen.

Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die
ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronischdigitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 nicht mehr auf.

(3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang
untersagt.

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