Im Glashaus in Worbis dürfen derzeit nur Veranstaltungen im Rahmen der letztmalig in 1986 erteilten Baugenehmigung für das Kulturhaus durchgeführt werden. Dazu die Erklärung von der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld:

„Gegenstand des hier anhängigen baurechtlichen Verfahrens ist die ungenehmigte Nutzung des
ehemaligen Kulturhauses Worbis als Großraumdiskothek. Anlass zur Befassung der
Bauaufsichtsbehörde war eine Gefahrenverhütungsschau im August 2022, in der gravierende
Mängel festgestellt worden waren.

In diesem Zusammenhang wurden auch bauliche und Nutzungsänderungen festgestellt, die ohne Vorliegen einer Baugenehmigung – also formell illegal – vorgenommen worden waren.

Zur Abwehr von Gefahren und Sicherstellung der öffentlichen Ordnung war unverzüglich die
Nutzung des Gebäudes für den Diskothekenbetrieb zu untersagen und dazu die im öffentlichen
Interesse gebotene sofortige Vollziehung anzuordnen. Diese Verf ügung wurde am 24.08.2022 erlassen. Die Betreiber nutzten ihr Rechtsmittel und legten Widerspruch ein.

Dieser Widerspruch wurde am 09.03.2023 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsamt
Weimar zur Entscheidung abgegeben. Das Landesverwaltungsamt ist als obere
Bauaufsichtsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde und Fachaufsicht für die untere
Bauaufsichtsbehörde. Sie überprüft die Recht mäßigkeit der getroffenen Entscheidungen und ist
gegenüber der unteren Behörde weisungsbefugt.

Am 17.05.2023 erließ die obere Behörde den Widerspruchsbescheid und bestätigte die
Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde. Sie stellte in diesem Bescheid nicht nur die
formelle Illegalität der Diskothek fest, sondern führte darüber hinaus weiter aus, dass die
Diskothek an diesem Standort auch materiell illegal ist, d. h. es kann auch keine
Baugenehmigung nachträglich erteilt werden.


Am 25.05.2023 reichte der Rechtsanwalt der Betreiber Klage beim Verwaltungsgericht in
Weimar ein. Über diese ist noch nicht entschieden.

Im Juli 2023 stellten die Kläger ergänzend einen sog. Eilantrag zur Wiederherstellung der
aufschiebenen Wirkung des Widerspruchs bei m Verwaltungsgericht. Dieser Antrag hatte Erfolg,
so dass die Kläger für die Dauer des laufenden Gerichtsverfahrens Veranstaltungen im
Gebäude durchführen können.

Nach diesseitiger Rechtsauffassung können das Veranstaltungen im Rahmen der letztmalig in
1986 erteilten Baugenehmigung für das Kulturhaus sein, wozu auch die in der Presse
benannten Karnevalsveranstaltungen des WCC gehören.

Ungeachtet des noch anhängigen baurechtlichen Hauptsacheverfahrens sind die Regelungen
aus dem Ordnungsbehördengesetz zu Anzeige – / Genehmigungspflichten von Veranstaltungen
zu beachten. Hier zuständige Ordnungsbehörde ist die Stadt Leinefelde-Worbis.​

Kurzgefasst, mit Bezug auf Ihre Ausgangsfrage heißt das:

  1. Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat am 24.08.2022 die Nutzung des „Glashauses“ für
    den Diskothekenbetrieb aufgrund brandschutzrechtlicher Mängel „sofort“ untersagt.
  2. Das Landesverwaltungsamt hat im Widerspruchsverfahren diese Entscheidung
    verschärft und stellte die
  • formelle Illegalität als „Großraumdiskothek“ sowie
  • die materielle Illegalität, durch eine Verwirkung der Baugenehmigung von 1986 fest,
    wodurch auch die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung ausgeschlossen wurde.
  1. Hiergegen klagte der Eigentümer vor dem Verwaltungsgericht in Weimar. Das Hauptsacheverfahren steht noch aus.
  2. Im Wege einer Eilentscheidung des Gerichtes wurde der vom Landesverwaltungsamt aufrecht erhaltene „Sofortvollzug“ der Schließung aufgehoben, so dass, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Veranstaltungen im Rahmen der Baugenehmigung von 1986 durchgeführt werden können.
    Fazit:
    Das Landesverwaltungsamt hat grundsätzlich die Entscheidung des Landkreises bestätigt und noch verschärft.“
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