Es gibt viele Fragen derzeit, was man noch darf und was nicht. Wir haben für Sie noch einmal hier einige Bestimmungen, die in Thüringen aktuell gelten:

Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit nur noch einer haushaltsfremden Person.

Eingeschränkter Bewegungsradius: Alle Personen sind angehalten, Besorgungen des täglichen Bedarfs (Einkäufe etc.) sowie Aktivitäten im Freien (Erholung, Sport) wohnortnah in einem Radius von 15 km zu erledigen. Indem die Mobilität reduziert wird, verringert sich auch die Zahl der Kontakte und somit das Risiko von Ansteckungen.

Einzelhandel/Geschäfte: Einzelhandelsgeschäfte einschließlich Baumärkte dürfen vorbestellte Waren zur Abholung verkaufen. Voraussetzung: Bezahlung und Übergabe müssen kontaktlos außerhalb der Geschäftsräume stattfinden.

Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Überschreitet ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt eine 7-Tages-Inzidenz von 200, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besuch gestattet. Die Besuchsperson darf in diesem Fall nicht von Besuch zu Besuch wechseln.

Besucher dürfen die Einrichtungen nur mit einem negativen Testergebnis betreten. Dies kann durch einen negativen PoC-Antigentest vor Ort erfolgen. Alternativ kann ein negativer PCR-Test als Nachweis vorgelegt werden. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die Einrichtungen sind verpflichtet entsprechende PoC-Antigentests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchenden eine Testung bei diesem vorzunehmen.

Die Finanzierung dieser Tests ist in der Test-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt. Demnach hat jeder Pflegeheimbewohner Anspruch auf bis zu 20 Schnelltests pro Monat. Diese Tests sind für die Besucher der Bewohner gedacht. Die Finanzierung erfolgt über die Kranken- bzw. Pflegekasse.

Mitarbeitende müssen verpflichtend zwei Mal pro Woche getestet werden.

Kindergarten und Schule

Kindergärten und Schulen bleiben ebenfalls bis zum 31. Januar geschlossen. Danach beginnt der eingeschränkte Regelbetrieb. Eine Sonderregelung gibt es für Schüler der Abschlussjahrgänge: Sie dürfen auch im Januar für Klausuren oder andere Aufgaben in die Schulen. Für Kindergartenkinder und Schüler bis zur 6. Klasse gibt es weiterhin Notbetreuungsmöglichkeiten.

Weitere Informationen zum Bereich Kindergarten und Schule finden Sie unter www.bildung.thueringen.de