Verbraucherzentrale sieht ihre Rechtsauffassung durch aktuelle Urteile des Amtsgerichtes Heilbad Heiligenstadt bestätigt

Für Tausende betroffene Sparkassen-Kunden ist es ein positives Urteil: Das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt kam jetzt zu dem Schluss, dass die vorzeitige Kündigung ihrer Prämiensparverträge durch die Kreissparkasse Eichsfeld nicht rechtmäßig war. Dieses Urteil in zwei Fällen stärkt auch die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Thüringen. Sie hatte Sparkassen-Kunden wiederholt ermutigt, der Kündigung ihrer Verträge zu widersprechen.

Seit Anfang 2020 hatte die Kreissparkasse Eichsfeld Tausende Prämiensparverträge gekündigt. Bei diesen handelte es sich um unbefristete, variabel verzinste Sparverträge mit einer Prämienstaffel. Nach dieser steigt die Prämie bis zum 15. Jahr an und bleibt dann bis zum 25. Jahr gleich. Die Eichsfeld-Sparkasse hatte in ihrer Kündigung argumentiert, der Prämiensparvertrag sei von beiden Seiten erfüllt, weil die vereinbarte höchste Prämienstufe erreicht sei. Sie stützte sich mit dieser Rechtsauffassung auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Mai 2019. Dieses hatte entschieden, dass Sparkassen langfristige Verträge unter Umständen kündigen dürfen, wenn die versprochenen Prämien gezahlt worden sind (Az. XI ZR 345/18).

Das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt urteilte jetzt in zwei Fällen (Az. 1 C 437/20, 1 C 436/20), dass diese Kündigung der Eichsfeld-Sparkasse unwirksam war. Die Sparkasse müsse die betroffenen unbefristeten Prämiensparverträge fortführen. In der Urteilsbegründung heißt es, gerade die in Aussicht gestellte Zahlung der Höchstprämie von 50 Prozent über zehn Jahre stelle einen „erheblichen wirtschaftlichen Anreiz“ dar, sich für eben diese Vertragsart zu entscheiden. Mit der Bindung an die gut verzinsten Sparverträge über einen Zeitraum von 25 Jahren habe die Eichsfeld-Sparkasse auf eigenes wirtschaftliches Risiko gehandelt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil als wichtiges Signal an Sparer und Schlichter

 „Das Urteil bestärkt alle betroffenen Sparkassen-Kunden darin, die Kündigung ihrer Prämiensparverträge nicht einfach hinzunehmen“, sagt Andreas Behn, Referatsleiter Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Verbraucher, deren Widerspruch durch die Sparkasse abgelehnt wurde, sollten sich an die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes wenden.“ Den Kontakt finden Sie im Antwortschreiben der Sparkasse oder  unter: www.dsgv.de/schlichtungsstelle.

„Die Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Heiligenstadt ist auch ein starkes Signal an die Schlichtungsstelle, bei der aktuell eine Vielzahl von Schlichtersprüchen betroffener Sparkassen-Kunden anhängig sind“, so Andreas Behn. Die Verbraucherzentrale Thüringen fordere, dass die Schlichtungsstelle künftig bei vergleichbaren Fällen auch die Entscheidung des Amtsgerichtes Heilbad Heiligenstadt berücksichtige. Zuletzt hatte die Schlichtungsstelle zugunsten der Eichsfeld-Sparkasse entschieden.

Bei weiteren Fragen zum Thema können sich Verbraucher direkt an die Beratungsstelle in Heiligenstadt wenden unter Tel. (03606) 602867. Eine persönliche Beratung ist wegen der aktuellen Pandemielage derzeit nicht möglich. Verbraucher können gern die kostenpflichtige Online-Beratung per Email (15 Euro pro beratungsanfrage) unter www.vzth.de/onlineberatung nutzen.

Weitere Informationen online

 Zu den Kündigungen von Alt-Verträgen und den Argumentationen der Finanzinstitute informiert der Artikel „Sparvertrag gekündigt: Was jetzt wichtig ist“ auf www.vzth.de.

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