Hier noch einmal die wesentlichen Paragraphen in Bezug auf Sondermaßnahmen zur Pandemieeinschränkung in Thüringen. Danach gilt immer noch die Anordnung, dass man sich nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts, plus einer Person eines fremden Haushalts treffen darf und 15 Kilometer nicht überschreiten soll, wenn man beispielsweise woanders hin möchte.
§ 3
Kontaktbeschränkungen
(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
- mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
- zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs.
Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.
(2) Absatz 1 gilt gelten nicht für
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
- Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach den §§ 6a bis 6c dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
- berufliche und amtliche Tätigkeiten, Lehrgänge und Maßnahmen nach § 9b Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
- Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
- die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
- Bestattungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 25 Personen nicht überschritten wird,
- diejenigen Einrichtungen, Angebote und Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet und angeboten werden dürfen,
- Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
- Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
§ 3a
Alkoholausschank und Alkoholkonsum
Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. Der Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen untersagt. Ergänzend können weitere Bereiche entsprechend der in § 5 Abs. 1 Satz 2 geregelten Art und Weise festgelegt und gekennzeichnet werden, in denen der Konsum von Alkohol untersagt ist.
§ 3b
Ausgangsbeschränkung
(weggefallen)
§ 3c
Mobilitätsbeschränkungen
Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.