Bei insgesamt 36 291 Todesbescheinigungen war im Jahr 2020 laut vorlĂ€ufigen Daten der Todesursachenstatistik COVID-19 als Erkrankung vermerkt. In 30 136 FĂ€llen war dies die Todesursache, in den anderen 6 155 FĂ€llen war es eine Begleiterkrankung. Nach diesen ersten vorlĂ€ufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) starben somit in 83 % dieser FĂ€lle die betroffenen Personen an COVID-19 als sogenanntem Grundleiden, das heiĂt, die Krankheit war die fĂŒr den Tod verantwortliche Todesursache.
In 17 % der FÀlle starben die Personen mit COVID-19 als Begleiterkrankung, jedoch an einem anderen Grundleiden. Dies geht aus den vorlÀufigen Ergebnissen der Todesursachenstatistik hervor, die ab dem Berichtszeitraum Januar 2020 erstmals monatlich veröffentlicht werden und die bis zur vorliegenden Auswertung knapp 92 % aller SterbefÀlle umfassen.
âMit den neuen monatlichen Berichten zu ausgewĂ€hlten vorlĂ€ufigen Daten der Todesursachenstatistik stehen erste Ergebnisse der amtlichen Statistik nun schneller zur VerfĂŒgungâ, so Dr. Georg Thiel, PrĂ€sident des Statistischen Bundesamts. âDamit reagiert die amtliche Statistik auf den groĂen Informationsbedarf der Ăffentlichkeit und der Fachwelt nicht nur zum Thema Corona, sondern generell zu den Gesundheitsstatistikenâ.
Ausgewertet werden wichtige Diagnosegruppen und Einzeldiagnosen. Ein Fokus liegt dabei auf SterbefĂ€llen im Zusammenhang mit COVID-19. Somit enthalten die Monatsberichte sowohl SterbefĂ€lle, in denen COVID-19 die eigentliche Todesursache ist (âanâ COVID-19 Verstorbene), als auch nachrichtlich jene SterbefĂ€lle, bei denen COVID-19 eine Begleiterkrankung war (âmitâ COVID-19 Verstorbene). Allerdings konnten drei BundeslĂ€nder diejenigen FĂ€lle, in denen COVID-19 als Begleiterkrankung aufgefĂŒhrt war, nicht erfassen. In diesen LĂ€ndern wurden lediglich die FĂ€lle der âanâ COVID-19-Verstorbenen erfasst.
VorlĂ€ufige Daten der Todesursachenstatistik zeigen kaum VerĂ€nderung bei SuizidenÂ
Die Zahl der Suizide lag im Jahr 2020 nach der vorlÀufigen und noch nicht vollstÀndigen Auswertung bei 8 565. Sie lag damit bislang leicht unter der Zahl von 2019 (9 041 Suizide).
Methodische Hinweise
Die Daten bilden den jeweiligen Bearbeitungsstand zum monatlichen Stichtag ab und können sich durch Nachmeldungen oder Korrekturen noch verĂ€ndern. Die Monatsberichte der Todesursachenstatistik stellen fortlaufend revidierte und vervollstĂ€ndigte Ergebnisse dar, das heiĂt die QualitĂ€t der Berichte erhöht sich mit zunehmendem VollstĂ€ndigkeitsgrad. Dennoch handelt es sich grundsĂ€tzlich weiterhin um vorlĂ€ufige Daten. Zeitlich verzögerte Nachmeldungen, der spĂ€te Versand von Todesbescheinigungen oder Korrekturen zum Beispiel des Wohnortes oder des Geschlechts können erst mit der Zeit â also mit spĂ€teren Veröffentlichungen â integriert und korrigiert werden.
Krankheiten, die als Begleiterkrankung auftreten, werden auf der Todesbescheinigung vermerkt, da es oft nicht nur eine, sondern mehrere Ursachen gibt, die zum Tod eines Menschen fĂŒhren können. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schreibt daher vor, dass auf der Todesursachenbescheinigung âall diejenigen Krankheiten, Leiden oder Verletzungen, die entweder den Tod zur Folge hatten oder zum Tode beitrugen, und die UmstĂ€nde des Unfalls oder der Gewalteinwirkung, die diese Verletzungen hervorriefenâ, einzutragen sind.
Unterschiede zwischen Ergebnissen der Todesursachenstatistik und der Meldungen nach InfektionsschutzgesetzÂ
COVID-19-SterbefĂ€lle werden auf zwei Meldewegen erfasst: Zum einen ĂŒber die amtliche Todesursachenstatistik, zum anderen ĂŒber die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Robert Koch-Institut (RKI) und die Landesgesundheitsbehörden veröffentlichen COVID-19-Sterbefallzahlen nach dem IfSG.
Die Unterschiede in den beiden Dokumentationsformen fĂŒhren dazu, dass die Fallzahlen der COVID-19-SterbefĂ€lle in beiden Statistiken nicht identisch sind.
1. Die Datenbasis differiert in beiden Statistiken. In die Todesursachenstatistik gehen alle COVID-19-FÀlle ein, die auf der Todesbescheinigung einen entsprechenden Eintrag haben. Die Todesursachenstatistik unterscheidet nach nachgewiesenen (U07.1) und VerdachtsfÀllen (U07.2) sowie nach Grundleiden und Begleiterkrankung. In die unikausale Jahresstatistik der Todesursachenstatistik gehen nur die FÀlle mit Grundleiden ein, wÀhrend in den Monatsberichten der Todesursachenstatistik auch jene SterbefÀlle nachrichtlich ausgewiesen werden, bei denen COVID-19 als Begleiterkrankungen auftrat.
GesundheitsĂ€mter melden an die zustĂ€ndige Landesbehörde und das RKI COVID-19-TodesfĂ€lle gemÀà §6 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Vom RKI werden diejenigen COVID-19-TodesfĂ€lle publiziert, bei denen ein laborbestĂ€tigter Nachweis von SARS-CoV-2 vorliegt und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Die Zahl der COVID-19-SterbefĂ€lle wĂ€re theoretisch dann deckungsgleich mit der Sterbefallzahl des RKI, wenn jedem U07.1-Sterbefall der Todesursachenstatistik ein positiver Labortest zu Grunde liegen wĂŒrde. Da die Todesursachenstatistik auf den Angaben der Ărztin/des Arztes beruhen, werden all jene FĂ€lle zu ânachgewiesenenâ FĂ€llen, bei denen durch die Ărztin/den Arzt eine COVID-19-Erkrankung auf der Todesbescheinigung vermerkt wurde. Ob diese Gewissheit auf Grundlage eines positiven PCR-Tests besteht, ist aus der Todesbescheinigung nicht immer ersichtlich.
2. In der Todesursachenstatistik ist die Unterscheidung zwischen den an und den mit COVID-19 Verstorbenen wesentlich. In der Todesursachenstatistik wird das Grundleiden (verstorben an) anhand aller Angaben auf der Todesbescheinigung auf Basis des Regelwerks der WHO bestimmt. Jedoch kann es insbesondere bei fehlerhaften oder unvollstÀndigen Todesbescheinigungen schwierig sein, beide Gruppen verlÀsslich voneinander abzugrenzen. Bei den Statistiken nach dem IfSG findet eine solche Unterscheidung nicht immer statt.
3. Die DatenstÀnde können zu einem jeweiligen Stichtag in den beiden Dokumentationen unterschiedlich weit aufgearbeitet sein.
4. Â Bei einem Vergleich der Zahlen muss beachtet werden, ob die Ergebnisse nach Sterbedatum (Todesursachenstatistik) oder Meldedatum (IfSG) ausgewiesen werden.
Aufgrund dieser Dokumentationsunterschiede kann es zwischen den beiden Statistiken somit verfahrenstechnisch bedingt zu Diskrepanzen bezĂŒglich der COVID-19-SterbefĂ€lle kommen. Ein Vergleich dieser beiden Statistiken sollte daher immer vor dem Hintergrund dieser differierenden Datengrundlagen und Meldewege erfolgen.
Im Jahr 2020 sind insgesamt 985 620 Menschen gestorben.