Ab heute ist eine neue Allgemeinverfügung des Landkreises Eichsfeld in Bezug auf Besuche in Pflegeheimen oder anderen Wohnformen gültig. Den genauen Wortlaut lesen Sie hier:

Der Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28 a Infektions-
schutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lfS-Grundverordnung und § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
(ThürVwVfG) in der jeweils derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung:

Über die Regelungen des § 9a der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungs-
maßnahmenverordnung hinaus wird angeordnet:

1. Der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen der Pflege und
besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-IfS-Grundverordnung ist nur gestattet, wenn ein vor Ort in der Einrichtung von dafür geschultem Personal vorgenommener Antigen-Schnelltest negativ anzeigt.

Diese Verpflichtung gilt zusätzlich zu nachfolgenden, bereits vorhandenen Besuchsbeschränkungen, nämlich

– der Verpflichtung zur Verwendung von FFP2- oder gleichwertigen Schutzmasken gemäß § 9a Abs.1 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung

– sowie der Gestattung jeweils nur eines fest zu registrierenden Besuchers pro Bewohner ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100.000 Einwohner pro Woche gemäß Punkt II. Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 21.12.2020.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und gilt bis ein-
schließlich 10.01.2021.

3. Im Übrigen gelten die Regelungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lfS-Grundverordnung in der derzeit gültigen Fassung sowie der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt Widerspruch erhoben werden.

Hinweis

Im Falle eines Widerspruches hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, beantragt werden.

Heilbad Heiligenstadt, den 02.01.2021

Dr. Werner Henning
Landrat

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