Für eine freiwillige oder behördlich angeordnete Quarantäne erhalten Versicherte grundsätzlich keine Krankschreibung von ihrem Arzt. „Eine Arbeitsunfähigkeit kann immer nur dann ausgestellt werden, wenn wirklich Krankheitssymptome vorliegen. Dies gilt auch, wenn eine Person positiv auf das neuartige Corona-Virus getestet wurde aber keine Krankheitssymptome vorliegen“, erklärt Franziska Becher von der IKK classic.

Um Menschen in Quarantäne vor einem Verdienstausfall zu schützen, greifen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Liegt eine offizielle Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt vor, erhalten betroffene Versicherte von ihrem Arbeitgeber weiterhin für bis zu sechs Wochen ihr Gehalt ausgezahlt. Dazu reichen Versicherte den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber kann sich diese Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Sofern das Tätigkeitsverbot länger als sechs Wochen besteht, erhalten Betroffene ab diesem Zeitpunkt die Entschädigung direkt von der zuständigen Versorgungsverwaltung des Landes, in dem das Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, ausbezahlt.

Achtung: Diese Regelungen gelten nicht für eine freiwillige Quarantäne oder Quarantäne auf Wunsch des Arbeitgebers.

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