Im Online-Diskussionsforum des Thüringer Landtags, in dem sich jeder zu aktuellen Gesetzesinitiativen äußern kann, stehen neue Gesetzesvorhaben zur Diskussion: Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Petitionswesen

– Gesetzentwurf der Fraktion der FDP (Drucksache 7/985)

– Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/2042)

Das Petitionsrecht als „Jedermann-Grundrecht“ ist gemäß Artikel 14 der Thüringer Landesverfassung (ThürVerf) besonders geschützt. Demnach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt gemäß Artikel 65 ThürVerf dem Petitionsausschuss. Das Nähere zum Petitionsverfahren ist darüber hinaus im Thüringer Gesetz über das Petitionswesen (ThürPetG) geregelt, welches durch die vorliegenden Gesetzentwürfe geändert werden soll:

  1. Mit dem o. g. Gesetzentwurf der Fraktion der FDP soll den Mitzeichnern einer Petition durch eine Änderung des § 14 a Abs. 6 ThürPetG das Recht eingeräumt werden, künftig selbst zu entscheiden, ob ihr Name und Wohnort im Rahmen der Mitzeichnung einer Petition auf der Internetseite des Landtags (Online-Petitionsplattform) veröffentlicht werden.
  2. Der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht u. a. vor, die bisher beispielsweise zur Bildung des Petitionsausschusses in der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags enthaltenen Regelungen in das Thüringer Gesetz über das Petitionswesen zu überführen, um die bestehende Zersplitterung der petitionsrechtlichen Regelungen zwischen Petitionsgesetz und Geschäftsordnung zu beseitigen. Zudem soll die Mitzeichnung von Petitionen auf der Internetseite des Landtags (Online-Petitionsplattform) vereinfacht werden. So soll die Möglichkeit zur Anrechnung handschriftlich gesammelter Mitzeichnungen auf das gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 ThürPetG für eine öffentliche Anhörung erforderliche Quorum eingeführt werden, deren Anzahl im Internet veröffentlicht werden soll. Außerdem sollen die Mitzeichner von Online-Petitionen künftig die Möglichkeit erhalten, die Petitionen durch die Angabe eines standardisierten Pseudonyms mitzeichnen zu können. Daneben soll auch eine Regelung zur grundsätzlichen Öffentlichkeit der Sitzungen des Petitionsausschusses in das Gesetz aufgenommen werden. Vorgesehen ist darüber hinaus, auch die technische Fortentwicklung bei elektronischen Beteiligungsmöglichkeiten im Thüringer Petitionsgesetz abzubilden. So soll etwa nach dem technischen Beispiel des Online-Diskussionsforums des Thüringer Landtags die Möglichkeit zur Diskussion von Petitionen, die sich in der Mitzeichnungsphase befinden, geschaffen sowie eine Pflicht zur Evaluierung innerhalb einer Wahlperiode hinsichtlich der elektronischen Arbeits- und Beteiligungsstrukturen aufgenommen werden.

    Wegen der Einzelheiten wird jeweils auf das Vorblatt der Gesetzentwürfe sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in den Drucksachen 7/985 und 7/2042 verwiesen.

    Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP in Drucksache 7/985 wurde am 16.07.2020 und der der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS/90 DIE GRÜNEN in Drucksache 7/2042 am 04.02.2021 im Plenum des Landtags erstmals beraten und federführend an den Petitionsausschuss überwiesen.

Unter https://forum.thueringer-landtag.de/ können Bürgerinnen und Bürger Gesetzesinitiativen mitdiskutieren. Das Forum bietet Raum zum Dialog über aktuelle parlamentarische Projekte, es informiert umfassend über neue Gesetzentwürfe und bietet Gelegenheit zum Meinungsaustausch.

Die Diskussion ist noch bis zum 01.04.2021 aktiv.

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