Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 unterschrieben. Mit dieser Verordnung wird zum einen der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22. März 2021 im Freistaat umgesetzt, zum anderen werden die Thüringer Sonderverordnung und die Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung in einem Verordnungstext zusammengeführt und neu gefasst.

 Die Verordnung tritt am Donnerstag, den 1. April 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 24. April 2021.

Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt hierzu: „Die Lage ist sehr besorgniserregend: Wir befinden uns in Thüringen bereits mitten in der dritten Infektionswelle. Und nach allem, was wir wissen, wird sie uns diesmal durch die rasante Ausbreitung von Virusmutationen besonders schlimm treffen. Bereits jetzt verzeichnen wir einen starken Anstieg an Infizierten, die intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Viele Menschen unterschätzen immer noch, wie hoch das Ansteckungsrisiko im persönlichen Umfeld ist. Umfragen zeigen, dass wir gerade bei Treffen im privaten Bereich weniger Schutzverhalten zeigen. Wir halten weniger Abstand oder tragen seltener eine Gesichtsmaske. Ich bitte Sie daher eindringlich: Schützen Sie sich und auch Ihre Liebsten, indem Sie Ihre Kontakte reduzieren und sich an die AHA+L-Regeln halten. Und das ganz besonders an den bevorstehenden Osterfeiertagen. Wir müssen es gemeinsam schaffen, die Infektionswelle zu brechen und damit auch die drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Es ist daher bei Weitem der falsche Zeitpunkt, um über flächendeckende Lockerungen nachzudenken.“

Die beschlossenen Neuerungen im Überblick:

 Kontaktbeschränkungen: Sonderregelung für die Osterfeiertage

Vom 2. bis zum 5. April gilt: zwei Haushalte dürfen sich treffen, solange die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Zum Haushalt gehörende Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.

 Neue Regelung für Besuche und Angebote in Pflegeeinrichtungen

Besuchsregelung

  • Ab einem Inzidenzwert von 100 gilt:
    Nur ein/e Besucher/in pro Tag, diese Person darf täglich wechseln
  • Ab einem Inzidenzwert von 200 gilt:
    Nur ein/e fest zu registrierende/r Besucher/in, diese Person darf wöchentlich wechseln

Gruppenangebote

Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Hierbei darf es keine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohner/innen geben.

 Öffnung von Tagespflegeeinrichtungen

  • Voraussetzung: Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis/in der kreisfreien Stadt liegt zuvor sieben Tage lang stabil unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern
  • Die Einrichtungen können bei Vorliegen der Öffnungsvoraussetzungen den Übergangszeitraum vom 1. April 2021 bis zum 18. April 2021 zur Vorbereitung des Einrichtungsbetriebs nutzen, um spätestens zum 19. April 2021 für Gäste zu öffnen.

 Verpflichtende Tests bei Inanspruchnahme von bestimmten körpernahen Dienstleistungen

Sollte es bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht möglich sein, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, muss vorab ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden (PCR-Test, Schnell- oder Selbsttest). Zuvor galt diese Regelung nicht verpflichtend.

Ab 10. April:

Öffnung von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten unter freiem Himmel

Voraussetzung: Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet werden

Die Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende wurde bereits am 30. März ohne inhaltliche Anpassungen verlängert. Diese gilt ebenfalls bis zum 24. April 2021.

Zu den Bereichen Schulen und Kitas veröffentlicht das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend, Sport gesondert Informationen.

Der vollständige Text der Verordnung ist auf der Internetseite unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/202103312_ThuerSARS-CoV-2-IfS-MassnVO.pdf

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