Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner hat heute in Erfurt die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterzeichnet. Mit der Neufassung der Thüringer Infektionsschutzverordnung werden die bestehenden Maßnahmen an den Kabinettbeschluss vom 1. Februar 2022 angepasst. Somit gilt in bestimmten Bereichen statt einer 2G-Zugangsbeschränkung künftig nur noch eine 3G-Beschränkung.
Damit erhalten auch ungeimpfte Negativ-Getestete wieder Zutritt zu den Angeboten der Gastronomie, des Einzelhandels und der körpernahen Dienstleistungen.
Die Verordnung tritt am Montag, 7. Februar 2022, in Kraft und gilt bis einschließlich 2. März 2022.
Landkreise und kreisfreie Städte, die sich aufgrund des Frühwarnsystems bereits in Warnstufe 2 befinden, können mittels Allgemeinverfügungen lokal weitere Lockerungen umsetzen. Um einen thüringenweit einheitlichen Rahmen zu gewährleisten, hat das Thüringer Gesundheitsministerium allen Gebietskörperschaften eine entsprechende Muster-Allgemeinverfügung übersandt.
Hierzu Gesundheitsministerin Heike Werner: „Die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen ist von 33 Prozent am 1. Januar 2022 auf heute 8,6 Prozent erheblich gesunken – diese Entspannung ist eine wichtige Verschnaufpause für alle Beschäftigten in den Krankenhäusern. Noch ist unklar, welche konkreten Auswirkungen die Omikronwelle in Thüringen auf die medizinische Versorgung und die kritische Infrastruktur haben wird. Anders als in anderen Bundesländer steht uns der große Anstieg noch bevor. Wir werden uns daher weiter an unserem Ampelsystem orientieren: Dort, wo es die Situation in den Krankenhäusern zulässt, sind derzeit Öffnungsschritte möglich. Sollte lokal die Hospitalisierungsrate ansteigen, greifen wieder entsprechende Verschärfungen. Mit diesem System sind wir gut gerüstet und können auf unterschiedliche Szenarien reagieren. Wir haben es nach wie vor mit einem hochansteckenden Virus zu tun – der Schutz der Bevölkerung steht für mich weiterhin an erster Stelle. Ich kann Sie daher nur erneut dazu aufrufen, durch die Corona-Schutzimpfung Ihr individuelles Risiko vor einem schweren Krankheitsverlauf zu senken.“
Wichtige Anpassungen der Infektionsschutzverordnung im Überblick
· In den folgenden Bereichen gilt künftig die 3G-Regelung (zuvor 2G):
o Einzelhandel
o körpernahe Dienstleistungen
o Gastronomie
· In den folgenden Bereichen gilt fortan ebenfalls die 3G-Regelung:
o Regelmäßige Inanspruchnahme von Beratungsangeboten
o Publikumsverkehr bei Gerichten
· Sportveranstaltungen sind wieder mit Zuschauern zulässig, die bestehenden Regelungen für Veranstaltungen gelten analog
· Schwimmbäder, Thermen und Saunen dürfen wieder öffnen, es gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung
· Die verpflichtende Kontaktpersonennachverfolgung, z.B. in Gaststätten, entfällt zugunsten einer allgemeinen Empfehlung, insbesondere die Corona-Warn-App zur Kontaktnachverfolgung zu nutzen
· Für alle G-Beschränkungen kann ein Prüfnachweis ausgegeben werden („Bändchen-Regelung“) – die Gültigkeit des Nachweises ist auf den Ausgabetag zu beschränken
Weitere Informationen sowie den Verordnungstext als Lesefassung finden Sie unter: www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage
Ampelsystem
Die Infektionsschutzverordnung beschreibt regelhaft die Maßnahmen in Warnstufe 3 des Thüringer Ampelsystems (https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem). Abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Belastung der Krankenhäuser können in den Landkreisen und kreisfreien Städten Öffnungsschritte (Warnstufe 2) oder Verschärfungen der Maßnahmen in Kraft treten (Hotspotstufen 3+ und 3++).
Weitere mögliche Öffnungsschritte in Warnstufe 2
Stand heute befinden sich 20 von 22 Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten in der Warnstufe 2 des Ampelsystems. Gemäß Paragraph 32 der Verordnung können die Landkreise und kreisfreien Städte abweichend von den oben genannten Regelungen mittels Allgemeinverfügung in bestimmten Bereichen weitere Öffnungsschritte umsetzen, bspw. für Schwimmbäder nur 2G anstatt 2G-Plus. Um diese Öffnungsschritte möglichst landesweit einheitlich zu gestalten, wurde den Gebietskörperschaften durch das Thüringer Gesundheitsministerium eine Muster-Allgemeinverfügung zur Verfügung gestellt. Eine Übersicht über die Inhalte dieser Muster-Allgemeinverfügung finden Sie im Anhang dieser Mail.
Mögliche Verschärfungen in den Hotspotstufen 3+ und 3 ++
Zur Vorbereitung auf eine mögliche stärkere Belastung der Thüringer Krankenhäuser enthält das Ampelsystem weiterhin die Hotspotstufen 3+ und 3++. Im Vergleich zur bisherigen Verordnung gab es hier Veränderungen an den Schwellenwerten. Zum Erreichen der Hotspotstufe 3+ muss die Sieben-Tage-Inzidenz lokal über 1.500 liegen und die lokale Hospitalisierungs-Inzidenz über 12,0 oder die landesweite Belastung der Intensivstationen über 12 Prozent. Zum Erreichen der Hotspotstufe 3++ muss die Sieben-Tage-Inzidenz über 2.000 liegen, die lokale Hospitalisierungs-Inzidenz über 12,0 und die landesweite Belastung der Intensivstationen über 12 Prozent. Die Maßnahmen für die Hotspotstufen sind in den Abschnitten 4 und 5 der Infektionsschutzverordnung festgehalten.