Heilbad Heiligenstadt. Schon mehrfach hatte sich der Heiligenstädter Naturschützer Wilhem Roth an Behörden und Ämter gewandt, wegen Pyrotechnikveranstaltungen in Kalteneber. Doch meist vergebens. Jetzt kam Antwort.  Jens Hermann von der Oberen Naturschutzbehörde Weimar schrieb zum naturschutzrechtlichen Verlauf des Pyrotechnikgeschehens in Kalteneber an Wilhelm Roth:

„Sehr geehrter Herr Roth,

die obere Naturschutzbehörde hat im Nachgang der Pyrotechnikveranstaltung in Kalteneber von der unteren Naturschutzbehörde (UNB) einen Sachstandsbericht abgefordert. Aus diesem wurde für uns ersichtlich, dass hinsichtlich der Größe und Wirkung der Veranstaltung, des möglichen und notwendigen Prüfumfanges und der rechtlichen Möglichkeiten der UNB Fehleinschätzungen vorlagen.

Sie haben richtig festgestellt, dass Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können, verboten sind. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die außerhalb gesetzlich geschützter Biotope liegende Abbrennstelle zu betrachten, sondern auch die Auswirkungen der Veranstaltung auf die Biotope (wie dem Steinbruch) selbst. Auch ist die UNB davon ausgegangen, dass ein zugelassener Pyrotechniker ganzjährig lediglich über ein Anzeigeverfahren der Durchführung von Feuerwerken nachkommen darf. Die UNB sah hier keinen Spielraum für Einschränkungen.

Richtig ist jedoch, dass ein Pyrotechniker viele weitere gesetzliche Bestimmungen einzuhalten hat. Und wenn er Verbote berührt (z. B. artenschutzrechtliche Verbote, wie die erhebliche Störung von Tieren besonders geschützter Arten), hat er sich unabhängig seiner Anzeige um weitere Genehmigungen zu kümmern. Das von Ihnen angesprochene Urteil, dass auch von der UNB argumentativ dahingehend genutzt wurde, dass man einem Pyrotechniker derartige Veranstaltungen nicht untersagen kann, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem Urteil geht es nämlich um das in einer gemeindlichen Gefahrenabwehrverordnung geregelte generelle Verbot des Abbrennens von Feuerwerken. Zwischen diesem generellen Verbot und der Eingriffskompetenz einer Behörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung liegen große Unterschiede.

Wir haben die UNB gebeten, uns im Vorfeld einer weiteren derartigen Veranstaltung rechtzeitig zu informieren.

Wir möchten Sie aber abschließend darauf hinweisen, dass die ordnungsgemäße Prüfung durch die UNB auch das nächste Mal nicht zwangsweise zu einer Untersagung der Veranstaltung führen muss. Allerdings kann die UNB, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Anordnungen erlassen, die garantieren, dass arten- und gebietsschutzrechtliche Konflikte minimiert werden.

Wir bedanken uns für Ihr Arrangement und wünschen Ihnen alles Gute.“ –

Brief-Ende

In diesem Artikel hatte der Heiligenstädter Naturschützer Wilhelm Roth zu Kalteneber und der Pyroveranstaltungen geschrieben:

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