Seit dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Arbeits- und
Nebeneinkommensbescheinigungen von Personen, deren Beschäftigungsverhältnis endet,
grundsätzlich elektronisch bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die erforderlichen Daten
werden dabei über das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) schnell
und sicher übermittelt.

Mit der Pflicht zur elektronischen Übermittlung haben sich die Prozesse für Betriebe und die
Agenturen für Arbeit vereinfacht und beschleunigt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
werden zur Abgabe der gewünschten Bescheinigung von ihren ehemaligen Beschäftigten
oder der Agentur für Arbeit aufgefordert.

Es ist nicht sinnvoll, die Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen schon vor
Beschäftigungsende auszustellen und an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Dies führt in
den Unternehmen und den Agenturen für Arbeit zu einem unnötigen Bearbeitungsaufwand,
da grundsätzlich alle Daten bis zum Beschäftigungsende benötigt werden.

Viele Lohnabrechnungsprogramme haben den Zugang zur BEA-Schnittstelle bereits
integriert. Sollte dies nicht der Fall sein, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Arbeits-
und Nebeneinkommensbescheinigungen auch über das SV-Meldeportal elektronisch an die
Agentur für Arbeit übermitteln.

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