Die am Wochenende für den Landkreis Eichsfeld bereits angekündigte Allgemeinverfügung von weiteren Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Danach sind ab sofort alle öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen und unter freiem Himmel mit mehr als 50 Personen untersagt.

Veranstaltungen ab 16 Personen sind zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen.
An privaten und familiären Feiern oder Veranstaltungen in Wohnungen dürfen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Von den verfügten Regelungen ausgeschlossen sind Versammlungen, religiöse, parteipolitische, amtliche und betriebliche Veranstaltungen gemäß den bereits geltenden Regelungen.

Allgemeinverfügung

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Der Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundV0 in der jeweils derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

1. Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen und unter freiem Himmel mit mehr als 50 Personen sind untersagt.

2. Abweichend von § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind diese Veranstaltungen ab 16 Personen zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen

3. An privaten oder familiären Feiern oder Veranstaltungen in Wohnungen dürfen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen.

4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Versammlungen, religiöse, parteipolitische, amtliche und betriebliche. Veranstaltungen gemäß § 8 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS- GrundVO.

5. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auf Antrag, sofern dies unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchendynamik infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, durch das Gesundheitsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Ergänzende Auflagen bleiben Vorbehalten.

6. Im Übrigen gelten die Vorschriften der 2. ThürSARS-CoV-2-TfS-GrundVO.
7. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich zum 31.10.2020.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt Widerspruch erhoben werden.
Hinweis:

Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim, Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, beantragt werden.

Heilbad Heiligenstadt, 12.10.2020

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