Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – Kontaktbeschränkung

Der Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 Abs. 1 und 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung nach sorgfältiger Abwägung und Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens über die landesrechtlichen Regelungen hinaus folgende Allgemeinverfügung:

§ 1

Mindestabstand

Wo immer möglich, ist zwei Personen verschiedener Haushalte ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

§ 2

Aufenthalt im öffentlichen Raum

  1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist über die Regelungen des § 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO hinaus
  • nur mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und
  • in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig.
  1. Triftige Gründe zusätzlich zu § 3b Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sind insbesondere:
  1. die Ausübung beruflicher Tätigkeit
  2. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, Wahrnehmung von Terminen bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Heil- und Gesundheitsfachberufen
  3. Versorgungsgänge zur Beschaffung von Gegenständen des täglichen Bedarfs und die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
  4. Teilnahme an Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen
  5. Sport und Bewegung an der frischen Luft entsprechend der Regelungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO
  6. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindestagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung
  1. Für die Absätze 1 und 2 gelten die in § 3 Abs. 2 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO genannten Ausnahmen.

§ 3

Untersagung von Freizeitangeboten

Über die Regelungen des § 6 Abs. 2 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO hinaus sind folgende Einrichtungen und Angebote zur Freizeitgestaltung für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:

  1. Tagungs- und Veranstaltungsräume, Vereinsräume sowie
  2. Sportplätze.

§ 4

Gaststätten

Der Verzehr von Speisen und Getränken ist über die Regelung des § 7 der 3.ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO hinaus, erst außerhalb der Verkaufsstelle in einer Entfernung von mindestens 10 m zulässig.

Gleiches gilt für die Abgabe von Speisen und Getränken im Reisegewerbe.

§ 5

Infektionsschutz bei Versammlung, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen u.ä.

Für alle dienstlichen, amtlichen und kommunalen Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen entsprechend des § 8 Abs. 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gelten zusätzlich folgende Regelungen:

  1. die Teilnehmerzahl ist in Abhängigkeit von der Raumgröße so zu begrenzen, dass immer ein Abstand von 1,5 m zwischen 2 Personen gewahrt werden kann
  2. es besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, von der nur der jeweiligen Redner für die Zeit der Rede ausgenommen ist
  3. die Sitzungen sind auf eine Dauer von maximal 1-2 Stunden zu begrenzen
  4. während der Sitzungen u.ä. sind die Räume ca. alle 20 min für mindestens 5 Minuten mit weit geöffneten Fenster zu lüften

Dies gilt nicht für die Gerichte und Behörden des Freistaates Thüringen im Landkreis Eichsfeld.

Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen sollten nach Möglichkeit durch Online Video Konferenzen ersetzt werden.

§ 6

Geltung weiterer Vorschriften

Im Übrigen gelten die Regelungen der Zweiten ThürSARS-CoV-IfS-GrundVO und der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO in den jeweils aktuell geltenden Fassungen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

  1. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung
  2. Ordnungswidrig i.S.d. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs.1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Abs. 1 sich mit mehr als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 und 3 vorliegen
  2. entgegen § 3 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen und Angebote nicht schließt, betreibt, anbietet oder wiedereröffnet
  3. entgegen § 5 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 der 2. ThürSARS-CoV-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht wurde
  1. Die verantwortliche Person nach Abs. 2 Buchst. a und b bestimmt sich nach § 5 Abs.2 der 2. ThürSARS-CoV-IfS-GrundVO
  2. Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Geltungsdauer

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am 28.Dezember 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 10.Januar 2021 außer Kraft.
  2. Diese Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Eichsfeld fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt Widerspruch erhoben werden.

Hinweis:

Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, beantragt werden.

Heilbad Heiligenstadt,

Dr. Werner Henning

Landrat

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