Nach jahrlangem Prozess der Vorbereitung durch die EU-Kommission und basierend auf der Tiergesundheitsstrategie (2007-2013) „Vorbeugung ist besser als Heilen“ gilt nun seit dem 21. April 2021 das neue Tiergesundheitsrecht (Animal Health Law, kurz AHL) unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Das übergeordnete Ziel war, das gemeinschaftliche Tierseuchenrecht – 39 Richtlinien und Verordnungen – in einem einzigen Rechtsrahmen zu vereinheitlichen und eine Kohärenz zwischen den Rechtsbereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit herzustellen.

Das Tiergesundheitsrecht enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Verordnung (EU) 2016/429 ist die „Basisverordnung“, die durch Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen ergänzt wird. Die Bestimmungen des bisher geltenden Rechts wurden überwiegend in das neue EU-Tiergesundheitsrecht übernommen.

Neu ist jedoch unter anderem eine stärkere Betonung des risikoorientierten Ansatzes und eine höhere Flexibilität bei der Auswahl von Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung. Zudem werden Tierhalter nunmehr vom Gesetz als Unternehmer gefasst und erhalten erweiterte Pflichten zur Erhaltung der Tiergesundheit.

Um alle Landwirte und Tierhalter über die neuen Pflichten, insbesondere auf Ebene der Biosicherheitsmaßnahmen und Veranlassung von sogenannten Tiergesundheitsbesuchen durch einen Tierarzt zu informieren, ist auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter folgendem Link: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Veterinaerwesen/Dateien/Tiergesundheit/Das_neue_EU_Tiergesundheitsrecht.pdf ein Merkblatt zum Thema zu finden.

Weitere, zu speziellen Tierseuchen bzw. an bestimmte Nutztierhalter gerichtete Themenblätter werden folgen, sobald die entsprechende Abstimmung zur Umsetzung auf Bund-Länder-Ebene stattgefunden hat.

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