Die neueste Thüringer Verordnung beschreibt im § 11A  die Umsetzung für Veranstalter bzw. Betreiber. Hier der genaue Text:

§ 11a
Geimpfte Personen und genesene Personen

(1)   Der Veranstalter oder Betreiber kann für

1.    die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 14, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, sowie Sportveranstaltungen,
2.    kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,
3.    Reisebusveranstaltungen und
4.    den Betrieb von Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1

den Zugang von Gästen und Besuchern nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15, unabhängig von geltenden Warnstufen nach § 25 Abs. 3, beschränken. Für die in § 8 Satz 1 und den §§ 15 sowie 17 Abs. 2 genannten Veranstaltungen ist ein Optionsmodell nicht zulässig.

Und hier die ganze Verordnung:

https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung

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