Die untere Wasserbehöde des Landkreises Eichsfeld weist darauf hin, dass das Einbringen von Räumschnee in oberirdische Gewässer zu unterlassen ist. Hierzu gehört auch das Ablagern des Schnees an Böschungen eines Gewässerbettes. Die durch das Räumen und Verkippen verdichteten Schneemassen stellen insbesondere bei kleineren Gewässern im Hochwasserfall, der durch ein plötzlich eintretendes Tauwetter nicht unwahrscheinlich ist, ein erhebliches Abflusshindernis dar. Dadurch kann es schnell zu Wassergefahren und Überschwemmungen kommen.

Außerdem enthält abgeräumter Schnee sehr oft erhebliche Mengen an Verunreinigungen, wie Streusalz und Splitt. Diese wirken sich negativ auf die Gewässerökologie aus. Das Einbringen von Räumschnee kann einen Verstoß gegen wasserrechtliche Bestimmungen
darstellen und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. In bestimmten Fällen stellt es sogar eine Straftat dar.

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