In der Stadt Leinefelde-Worbis, in Dingelstädt und in Heilbad Heiligenstadt schließt sich unmittelbar nach einer Stadtratsitzung oder einer Sitzung in den Ortsteilen an die öffentliche Sitzung eine nichtöffentliche an. In dieser haben interessierte Bürger und auch die Presse nichts zu suchen. Was dort beraten wird, erfährt zumindest in Leinefelde-Worbis außer den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums. Es droht sogar eine heftige Geldstrafe, wenn jemand etwas daraus an die Öffentlichkeit bringt. Wir haben bei der Kommunalaufsicht nachgefragt, wie mit nicht öffentlichen Sitzungen zu verfahren sei und folgende Antwort erhalten:
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sind die Sitzungen des
Gemeinderats grundsätzlich öffentlich. Über § 45 Abs. 2 Satz 4 ThürKO findet diese Regelung
auch für die Ortsteilräte Anwendung. Hierdurch trägt der Gesetzgeber dem Grundsatz der
Demokratie unmittelbar Rechnung, da der Wähler auf diese Weise die Möglichkeit hat, die
Tätigkeit seiner gewählten Vertreter beobachten und kontrollieren zu können.
Auf Gemeindeebene sind die Sitzungen vorberatender Ausschüsse nicht öffentlich, um den
Gremienmitgliedern eine offene und unbefangene Diskussion zu ermöglichen. Dies ist insoweit
unproblematisch, als dass die entsprechenden Angelegenheiten unter Beachtung des § 40 Abs.
1 Satz 1 ThürKO und somit unter Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vom Gemeinderat
oder einem beschließenden Ausschuss behandelt werden müssen.
Nur ausnahmsweise sind Sitzungen der Gemeinderäte und der Ortsteilräte nicht öffentlich. Die
gesetzlich festgelegten Ausnahmen in § 40 Abs. 1 Satz 1, 2. HS ThürKO dienen ausschließlich
dem Schutz der Allgemeinheit (z. B. Grundstücksangelegenheiten um Spekulationen
vorzubeugen) oder berechtigter Interessen einzelner Personen (z. B. Personalangelegenheiten
aller Art), nicht dagegen dem Schutz der Gemeinderatsmitglieder; diese dürfen sich nicht im
eigenen Interesse durch Ausschluss der Öffentlichkeit der Beobachtung entziehen, wenn sonst
Gründe für die Nichtöffentlichkeit nicht vorliegen.
In der nicht öffentlichen Sitzung dürfen grundsätzlich nur der Vorsitzende und die Gemeinde –
bzw. Ortsteilratsmitglieder anwesend sein; zudem die hauptamtlichen Beigeordneten, die
Ortsteilbürgermeister bezogen auf die Belange ihres Ortsteils und die sachkundigen Bürger als
Ausschussmitglieder bezogen auf die Sitzungen der entsprechenden Ausschüsse des
Gemeinderats. Vertreter der Aufsichtsbehörden haben zur Beratung der Gemeinde und des
Ortsteils und zur Wahrnehmung des Informationsrechts natürlich das uneingeschränkte Recht
auf Teilnahme auch in der nicht öffentlichen Sitzung.
Die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 ThürKO
unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die in nicht öffentlicher
Sitzung gefassten Beschlüsse sind gemäß Abs. 2 Satz 2 in gleicher Weise bekannt zu machen,
sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die Entscheidung hierüber trifft der
Gemeinderat. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Öffentlichkeit im Nachgang auch über die
Themen aus der nicht öffentlichen Sitzung informiert wird.