Arbeitgeber mit durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen oder mehr sollten mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen. So verlangt es das Gesetz. Tun sie dies nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden, so eine Mitteilung von der Agentur für Arbeit. Und weiter:

Die erforderlichen Daten, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht notwendig sind, müssen bis 31. März 2021 der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist.

Am schnellsten geht es elektronisch.

Für die Meldung können Unternehmen die Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ kostenlos zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

IW-Elan ermöglicht es Arbeitgebern, die Anzeige auf schnellem Weg elektronisch an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Wichtig ist dabei, dass das Unternehmen den automatisch ausgedruckten Versandbeleg unterschrieben und fristgerecht an die Agentur für Arbeit sendet.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der sogenannten Beschäftigungsquote, also des Anteils der Mitarbeiter mit Schwerbehinderung.

Über die Software kann die Höhe der Ausgleichsabgabe berechnet werden.

Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Bei weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit unter Halle.061-OS@arbeitsagentur.de wenden.

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