Ab dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es führt die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Mit dem GEG werden die Regeln zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung von erneuerbaren Energien aufeinander abgestimmt. Die Verbraucherzentrale informiert:

Folgende fünf Regelungen sollten Verbraucher kennen:

1.       Erneuerbare Energien in Neubauten werden zur Pflicht.

·         Das GEG verpflichtet Bauherren, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen. Neben Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllen auch erneuerbare Fern- und Abwärme diese Anforderung.

·         Ab 1. November 2020 kann ein größerer Anteil des Stroms aus eigener Produktion angerechnet werden, zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage. Alle erneuerbaren Energien müssen einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken.

2.       Ineffiziente Heizungen sind nicht mehr zulässig.

·         Ab dem Jahr 2026 dürfen neue, mit Heizöl betriebene Kessel in der Regel nur noch in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Das Gleiche gilt für Heizkessel, die mit Kohle betrieben werden.

·         Heizkessel, die 30 Jahre oder älter sind, müssen außer Betrieb genommen werden.

3.       Bei Sanierung oder Hauskauf besteht die Pflicht zu einer kostenlosen Energieberatung.

·         Beim Kauf von Ein- oder Zweifamilienhäusern müssen Käufer, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, ein Beratungsgespräch führen.

·         Werden bei der Sanierung von Ein- oder Zweifamilienhäusern Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt, müssen Verbraucher ebenfalls eine Energieberatung in Anspruch nehmen.

·         Bei einer Sanierung müssen die ausführenden Unternehmen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Die Pflicht gilt, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale ist eine Möglichkeit, der Beratungspflicht nachzukommen.

4.       Ergänzende Vorschriften zu Energieausweisen

·         Auch Immobilienmakler sind nun verpflichtet, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie in Immobilienanzeigen die entsprechenden Angaben zu veröffentlichen.

·         Aussteller von Energieausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.

·         CO2-Emissionen müssen im Energieausweis benannt werden.

5.       Staatliche Förderung für erneuerbarer Energien und effiziente Energienutzung sind nun gesetzlich verankert.

·         Effiziente Neubauten, die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien werden finanziell gefördert. Der Staat übernimmt bis zu 45 Prozent der Investitionen für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung.

·         Alternativ können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die über drei Jahre verteilt werden können.

Für alle Bauvorhaben, die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten die bisherigen Regelungen.

Eine kostenlose Energieberatung und weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz bietet die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Bei Bedarf wird das Beratungsgespräch schriftlich bestätigt. Termine können telefonisch unter 0800 809 802 400 oder unter 0361 555140 (beide kostenfrei) vereinbart werden.

Die Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Dank einer Kooperation mit dem Thüringer Umweltministerium und Landesenergieagentur ThEGA sind die Beratungen in Thüringen kostenfrei.

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