IKK classic übernimmt Fahrkosten für bestimmte Personengruppen

Fahrkosten zu Corona-Impfzentren werden von der IKK classic für bestimmte Personengruppen übernommen bzw. erstattet. Darauf verweist die Krankenkasse und setzt eine entsprechende Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes um.

„Haben Versicherte einen gesetzlich begründeten Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen, gilt dieser auch für die Fahrt zum Impfzentrum. Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus ist hier mit einer ambulanten ärztlichen Behandlung gleichzusetzen“, sagt Franziska Becher, Pressereferentin der IKK classic in Thüringen. „Einen generellen Anspruch zur Fahrkostenübernahme gibt es allerdings nicht. Vielmehr ist dieser an bestimmte Voraussetzungen gebunden“, so Becher weiter.

Fahrten zum Impfzentrum mit dem Taxi oder einem höherwertigen Transportmittel werden dann übernommen bzw. erstattet, wenn Versicherte in ihrer Mobilität sehr stark eingeschränkt sind. Sie müssen einen Schwerbehindertenausweis vorweisen, auf dem eine außergewöhnliche Gehbehinderung, Blindheit oder Hilflosigkeit angegeben ist (Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“). Anspruchsberechtigt sind weiterhin Menschen mit den Pflegegraden 3,4 oder 5. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen.

„Ist ein Taxi oder ein höherwertiges Transportmittel für die Fahrt zum Impfzentrum erforderlich, müssen die entsprechenden Personengruppen außerdem eine ärztliche Verordnung nachweisen“, informiert Franziska Becher weiter. „Gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen von fünf bis zehn Euro pro Fahrt gelten auch hier. Für Fahrten mit dem privaten PKW kann ein Antrag auf Erstattung der Fahrkosten gestellt werden“. 

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