Bund und Länder sehen in ihrem Beschluss fünf Öffnungsschritte vor. Foto: Bundesregierung

Die Konferenz mit den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin war lang, die Beschlüsse sind es eben so. Wir wollen Ihnen hier Auszüge präsentieren. Das gesamte Dokumente finden Sie im am Ende des Beitrags. 1. Bis zum Ende der laufenden Kalenderwoche werden nach Angaben der Hersteller über elf Millionen Impfdosen an die Länder ausgeliefert sein. Aktuell werden am Tag bis zu 200.000 Impfungen durchgeführt. Die Impfkampagne wird nun deutlich
an Fahrt gewinnen und die Zahl der in den Impfzentren und durch die mobilen
Impfteams der Länder tatsächlich durchgeführten Impfungen pro Woche wie
geplant verdoppelt werden.

2. In den kommenden Wochen und Monaten, bis allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden konnte, stellen regelmäßige Corona-Tests einen
wichtigen Baustein dar, um mehr Normalität und sichere Kontakte zu ermöglichen.
Schnelltests sind inzwischen in großer Zahl verfügbar und das Testangebot auf dem
Markt wird durch kostengünstige Selbsttests erweitert.

Die nationale Teststrategie wird daher um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis
Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen:
– Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die
Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen
und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche
das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit
möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen.

3. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss
keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre
Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021
verlängern.

4. Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und
Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private
Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich,
jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei
nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei
aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100,
treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März
gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu
privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere
Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

5. Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich
– Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in
allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet.
Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer
Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800
qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.

6. Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom
Infektionsgeschehen gehen:
a. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann
das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder
regional vorsehen:
• die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder
einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem
weiteren für jede weiteren 20 qm;
• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten
sowie Gedenkstätten;
• kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich,
auch auf Außensportanlagen.

7. Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom
Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten
Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten
Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen
bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere
Öffnungen vorsehen:
 die Öffnung der Außengastronomie;
 die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos;
 kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.

8. Der fünfte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom
Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten
Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des vierten
Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen
bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere
Öffnungen vorsehen:
 Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im
Außenbereich;
 Kontaktsport in Innenräumen

9. Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht
benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen,
Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
-chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter
Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung
von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.

10. Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Deshalb wird die entsprechende Verordnung bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im
Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.

11. Die Länder stellen in ihren Verordnungen sicher, dass die verpflichtende
Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form, zum
Beispiel über Apps erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass Zeit, Ort und
Erreichbarkeit der Kontaktperson hinreichend präzise dokumentiert werden und die
Daten im Falle eines Infektionsgeschehens unmittelbar dem zuständigen Gesundheitsamt in einer nutzbaren Form zur Verfügung gestellt werden.

12. Bund und Länder stehen mit umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen weiterhin an der Seite der Unternehmen. Allein seit November wurden über die
verschiedenen Hilfsprogramme des Bundes über 8 Milliarden Euro ausgezahlt. Mit
der inzwischen gestarteten Neustarthilfe unterstützten wir Soloselbständige, die
wegen geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen
beantragen konnten. Mit der sogenannten Erweiterten November-/Dezemberhilfe
und der Erhöhung der Abschlagszahlungen in der Überbrückungshilfe III auf bis zu
800.000 Euro können wir ab sofort auch großen Unternehmen mit einem höheren
Finanzbedarf helfen. Die geltende Umsatzhöchstgrenze bei der Überbrückungshilfe
III von 750 Mio. Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines
Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der
Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der
Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der
Reisebranche, die für die Zwecke dieser Regelung als betroffene Branchen gelten.
Die maximale Fördersumme pro Monat für verbundene Unternehmen wurde bereits
auf 3 Mio. Euro erhöht. Mit dem hälftig finanzierten Härtefallfonds machen Bund
und Länder ein zusätzliches Angebot, um in Fällen zu helfen, in denen die
Hilfsprogramme bislang nicht greifen konnten. Die Details werden bis zur Konferenz
des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und
Senatskanzleien in der nächsten Woche geklärt.

13. Der Länder- und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten
Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind wird den
Ländern vom Bund nachträglich erstattet.

14. Je nachdem, wie zügig im Rahmen der Pandemie Schulen und
Kinderbetreuungseinrichtungen wieder in einen verlässlichen Betrieb zurückkehren
können, wird über weitere Kinderkrankengeldtage im Jahr 2021 entschieden.

15. Angesichts der vielen unbekannten Faktoren in Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf der Pandemie brauchen Krankenhäuser die notwendige Sicherheit, damit
sich diese weiterhin auf ihre herausragende Aufgabe in der Pandemie
konzentrieren können.

16. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu
verzichten. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus
ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale
Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen
Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht.

Videoschaltkonferenz-Beschlüsse – der gesamte Text.

 

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