Der Landkreis hatte es gestern schon angekündigt: wegen der wieder steigenden Zahlen von Corona-Neuinfizierungen werden die Maßnahmen wieder verschärft. So gilt ab Morgen, dass im Freien nur noch Personen des eigenen Haushalts sich treffen können. Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung hier:
Allgemeinverfügung des Landkreises Eichsfeld über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Kontaktbeschränkung)
Der Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 Abs. 1 und 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung nach sorgfältiger Abwägung und Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens über die landesrechtlichen Regelungen hinaus folgende Allgemeinverfügung:
§ 1
Kontaktbeschränkungen
1. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 der 3. ThürSARS-COV-2-SonderEindmaßnVO ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet.
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 der 3. ThürSARS-COV-2-SonderEindmaßnVO bleibt unberührt
3. Jede Person ist angehalten, den Aufenthalt im öffentlichen Raum auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
1. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung.
2. Ordnungswidrig i. S. d. § 73 Abs. 1 a Nr. 24 i. V. m. §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
§ 28 a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 sich mit anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält.
§ 3
Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung tritt am 6. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.