Es tauchen immer wieder Fragen auf, was gilt derzeit, wie soll man sich verhalten. Wir haben für Sie in die Thüringer Verordnung geschaut und wollen einige Auszüge in eichsfeldnachrichten.de veröffentlichen. Seit dem 26. Januar gilt thüringenweit eine erweiterte Maskenpflicht für Personen ab 15 Jahren. In öffentlichen Verkehrsmitteln, beim Einkaufen, in Arztpraxen oder ähnlichen medizinischen Einrichtungen sowie bei Gottesdiensten müssen sogenannte medizinische bzw. „qualifizierte“ Schutzmasken getragen werden.

Zur Ausgangsbeschränkung:

Ausgangsbeschränkung bedeutet, dass man die eigene Wohnung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nur mit einem triftigen Grund verlassen darf.

Neben der Kontaktbeschränkungen, dienen auch die Ausgangsbeschränkungen der Reduzierung von privaten Kontakten. Je weniger Kontakte wir haben, desto geringer ist das Infektionsrisiko. Gerade abendliche Zusammenkünfte mit Freundinnen und Freunden, Familie oder der Nachbarschaft können ein Infektionstreiber sein.

Triftige Gründe sind z. B.:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben oder medizinische Notfälle (akute körperliche oder seelisch-psychische Erkrankung, Verletzung, Geburt),
  2. Notwendige Pflege und Unterstützung kranker und hilfsbedürftiger Menschen oder notwendige Fürsorge für Minderjährige,
  3. Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
  4. Besuch von Lebenspartnern,
  5. Dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutz, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
  6. Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Kindernotbetreuung,
  7. Schutz vor Gewalterfahrung,
  8. Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
  9. Versorgung von Tieren.

Die Auflistung aller triftigen Gründe finden Sie unter § 3b der Sonderverordnung.

Die Ausgangsbeschränkungen gelten thüringenweit. Für Landkreise/kreisfreie Städte, die mindestens an fünf aufeinander folgenden Tagen den Wert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner unterschreiten, können die lokalen Behörden abweichende Regelungen getroffen werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn auch die Inzidenz von Gesamtthüringen an fünf aufeinander folgenden Tagen den Wert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner unterschreitet.

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