Es tauchen immer wieder Fragen auf, was gilt derzeit, wie soll man sich verhalten. Wir haben für Sie in die Thüringer Verordnung geschaut und wollen einige Auszüge auf den eichsfeldnachrichten.de veröffentlichen. Diese Verordnung gilt seit dem 26. Januar 2021:

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich einer haushaltsfremden Person erlaubt.

Alle Personen werden zudem dazu angehalten Ihre Kontakte möglichst konstant und gering zu halten.

Ausnahme für die Kinderbetreuung: In fest organisierten privaten Gruppen ist die Betreuung von Kindern unter 6 Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt.

Gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmen bei Kontaktbeschränkungen?

Diese Beschränkungen gelten nicht für:

  • die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
  • Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach den §§ 6a bis 6c der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO und § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  • berufliche und amtliche Tätigkeiten, Lehrgänge und Maßnahmen nach § 9b Abs. 2, sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  • Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  • die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  • Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
  • Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
  • Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
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