Verbraucherzentrale: Das ist beim Einlösen von Gutscheinen für ausgefallene Reisen und Veranstaltungen zu beachten: Für pandemiebedingt ausgefallene Veranstaltungen und Reisen haben viele Verbraucherinnen und Verbraucher Gutscheine erhalten. Die sogenannte „Gutscheinlösung“ hatte die Bundesregierung für Tickets beschlossen, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden.

Sie sollte vor allem die Veranstalter und Reiseunternehmen vor horrenden Rückerstattungsansprüchen und damit vor der Insolvenz schützen. Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Wer einen solchen Gutschein besitzt, kann ab sofort auf dessen Auszahlung bestehen. 

„Anspruch auf Auszahlung haben jetzt alle, die einen Gutschein für ihre vor dem 8. März 2022 gebuchte Reise oder Veranstaltung erhalten haben. Bedingung ist, dass der Gutschein formell den Vorgaben für sogenannte ‚Corona-Gutscheine‘ entspricht“, sagt Ralf Reichertz, Referatsleiter für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen.

Aus dem Gutschein muss sich etwa ergeben, dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde. Außerdem muss der Wert den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Auch sollte daraus hervorgehen, dass der Inhaber sich den Gutschein auszahlen lassen kann, sollte er ihn bis zum Jahresende 2021 nicht eingelöst haben. Handelt es sich um einen Reisegutschein, so sollte darauf vermerkt sein, dass der Reisende im Fall der Insolvenz des Veranstalters abgesichert ist.

Sind diese Bedingungen erfüllt, haben Verbraucher seit dem 1. Januar 2022 Anspruch auf Auszahlung des Gutscheins. Dazu können sie auch den kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen. Eile ist dabei nicht geboten: Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Wurde eine Veranstaltung also 2020 abgesagt, hat der Gutscheininhaber bis zum 31. Dezember 2023 Zeit, um seine Auszahlung zu verlangen.

Nicht regelkonforme Gutscheine umschreiben lassen

„Schwieriger ist es, wenn der Corona-Gutschein die formellen Anforderungen nicht erfüllt“, weiß Ralf Reichertz. „Wir empfehlen dann, den Gutschein umschreiben zu lassen. Fordern Sie den Veranstalter auf, den Gutschein an die Vorgaben anzupassen – oder Ihnen gleich den Geldwert auszuzahlen.“ So manches Unternehmen reagiere womöglich pragmatisch und erfülle so mit einem Mal seine Verpflichtung. Eine Frist für das Umschreiben formell ungenügender Gutscheine gibt es nach Ansicht der Verbraucherzentralen nicht.

„Dennoch empfehlen wir Verbrauchern nicht zu lange zu warten – weder was die Auszahlung noch was das Umschreiben betrifft“, so der Rechtsexperte. „Die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen wird mit jedem weiteren Pandemiejahr schwieriger. Geraten Unternehmen in finanzielle Schieflage, wird es erfahrungsgemäß schwerer, seine Ansprüche geltend zu machen.“ Dies gelte insbesondere für Gutscheine für Veranstaltungen, die per se nicht abgesichert seien. Geht der Anbieter pleite, droht der Gutscheinbesitzer auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Rat zum Thema Gutscheine erhalten Verbraucher bei der Telefonberatung der Verbraucherzentrale Thüringen.

Eine Terminvereinbarung ist unter Tel. (0361) 555 14 0 oder unter vzth.de/telefonberatung-th möglich.

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