Aufgrund der aktuellen Berichterstattung in den Medien zu Videoüberwachungen in Thüringer Gemeinden und Städten möchte der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) auf Folgendes hinweisen:
1. Der TLfDI ist keine „Genehmigungsbehörde“ für Videoüberwachungsmaßnahmen, die von Thüringer Gemeinden und Städten (= Verantwortliche) durchgeführt werden; d.h. er erteilt keine Erlaubnis, bevor die Kommunen die Videotechnik erwerben und die Videoüberwachungsmaßnahme starten. Die Verantwortlichen sind auch nicht verpflichtet, im Vorfeld, also vor dem Beginn der Videoüberwachungsmaßnahme, die rechtliche Bewertung des TLfDI einzuholen. Vielmehr ist jeder Betreiber einer Videoüberwachung verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben an eine solche Überwachung einzuhalten.
2. Der TLfDI ist als Datenschutzaufsichtsbehörde aber befugt und verpflichtet, Videoüberwachungsmaßnahmen zu überprüfen, wenn er von Amts wegen über eine konkrete Videoüberwachung Kenntnis erlangt oder sich ein Bürger oder eine Bürgerin über eine Videoüberwachungsmaßnahme beschwert. Ergibt die datenschutzrechtliche Prüfung, dass die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für eine solche Videoüberwachung nicht vorliegen, ergreift der TLfDI aufsichtliche Maßnahmen. Dagegen können die Betreiber das zuständige Verwaltungsgericht anrufen, das die Entscheidung des TLfDI überprüft.
3. Aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Kostengesichtspunkten ist es aber i m m e r besser, wenn sich die Verantwortlichen frühzeitig und freiwillig mit dem TLfDI in Verbindung setzen und datenschutzrechtliche Gesichtspunkte einer eventuellen Videoüberwachungsmaßnahme mit ihm besprechen.
Der TLfDI berät alle Verantwortlichen sehr gern und gemäß seinen Aufgaben!