Tipps von der Verbraucherzentrale
Sommer, Sonne, Festivalzeit: Vielerorts feiern und tanzen Menschen unbeschwert unter freiem Himmel. Immer öfter tragen sie dabei Bezahlchips am Handgelenk, mit dem sie auf dem Festivalgelände zum Beispiel für Essen und Getränke bezahlen.
Problem bei den Chips: Mehrere Veranstalter verlangen hierfür aus Sicht der Verbraucherzentrale unzulässige Entgelte. Die Verbraucherzentrale hat in den vergangenen Wochen mehrere Festivalangebote überprüft und abgemahnt. Acht Veranstalter haben bereits reagiert und Unterlassungserklärungen abgegeben. Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtsdurchsetzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands: „Dass Festivalbesucher:innen bei Bezahlchips unzulässig zur Kasse gebeten werden, darf nicht sein. Auch muss ein Restguthaben vollständig an die Feiernden zurückerstattet werden – ohne Gebühren.“
Problem 1: Zusatzkosten beim Aufladen der Bezahlchips
Verbraucher:innen müssen für ihren Festivalbesuch die Bezahlchips zunächst aufladen. Für die Aktivierung der Chips oder die erstmalige Aufladung verlangten mehrere Veranstalter zum Zeitpunkt der Prüfung zwischen 29 Cent und 2 Euro. Derartige Zusatzkosten sind aus Sicht der Verbraucherzentrale unzulässig, wenn Verbraucher:innen die Bezahlchips mit EC- oder Kreditkarte aufladen und der Chip die einzige Bezahlmöglichkeit auf dem Festival ist. Denn das entspricht aus Sicht der Verbraucherzentrale einem zusätzlichen Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungskarten, was jedoch gesetzlich nicht erlaubt ist.
Problem 2: Zusatzkosten und Auflagen beim Zurückholen der Restguthaben
Wenn das Festival zu Ende ist, möchten sich die Feiernden das Restguthaben zurückholen. Mehrere Veranstalter verlangten entweder ein Entgelt für die Rückerstattung oder zahlten das Geld erst gar nicht aus, sofern das Restguthaben einen Mindestbetrag unterschreitet. So wurden bei den geprüften Veranstaltern Mindestauszahlungsbeträge zwischen 1 Euro und 2,50 Euro festgestellt.
Dieses Vorgehen ist aus Sicht der Verbraucherzentrale unzulässig, weil Verbraucher:innen grundsätzlich auf die Rückzahlung ihres gesamten Restguthabens bestehen können. Veranstalter sind bereits gesetzlich zur Auszahlung des gesamten Restguthabens verpflichtet. Hierfür dürfen sie weder Entgelte erheben noch kleinere Beträge einbehalten.
Problem 3: Zu wenig Zeit, um Restguthaben zurückzuholen
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale können die Besucher:innen nach Ende eines Festivals ihr Restguthaben innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zurückfordern.
Manche Veranstalter setzten hingegen Fristen von nur wenigen Wochen, in der sich die Verbraucher:innen um eine Rückerstattung ihres Restguthabens kümmern müssen. Das ist aus Sicht der Verbraucherzentrale zu kurz.
Weiteres Problem: Zu geringe Preistransparenz beim Ticketverkauf
Die Prüfung der Verbraucherzentrale hat außerdem ergeben, dass einige Festivalveranstalter den Ticketpreis nicht korrekt angaben. So wurden zusätzliche Servicegebühren bei den beworbenen Preisen nicht berücksichtigt und erst beim Abschluss des Ticketkaufs auf die Preise aufgeschlagen.
Dieses Vorgehen verschleiert aus Sicht der Verbraucherzentrale die tatsächlichen Kosten für die Verbraucher:innen. Außerdem erschwert es den Preisvergleich mit anderen Festivals.
Verbraucherzentrale reicht Klage gegen Heroes Festival GmbH ein
Zehn Festivalveranstalter hat die Verbraucherzentrale seit Mai 2025 abgemahnt, weil mindestens eines der vier genannten Probleme vorlag. Acht Veranstalter haben mittlerweile eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das heißt, dass sie das beanstandete Vorgehen künftig unterlassen werden. Im Falle der Heroes Festival GmbH hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Klage beim OLG Bamberg (3 UKl 9/25 e) eingereicht, nachdem keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Der Veranstalter sieht unter anderem Zusatzkosten von 1,50 Euro für das einmalige Aufladen der Bezahlchips vor sowie Kosten von 50 Cent für die Rückerstattung von Restguthaben. Aus Sicht der Verbraucherzentrale zu Unrecht.
Weitere Klagen gegen Festivalveranstalter
Die Abmahnaktion der Verbraucherzentrale reiht sich ein in bereits laufende Klageverfahren, mit denen sie die Rechtswidrigkeit von Zusatzkosten bei Bezahlchips gerichtlich feststellen lassen will.
So hat das Landgericht Berlin (52 U 98/24, nicht rechtskräftig) bereits Anfang 2025 den Veranstalter des Lollapalooza-Festivals zur Unterlassung von Zusatzkosten bei Bezahlchips verurteilt.
Auch das Landgericht Bochum (I-17 O 2/25, nicht rechtskräftig) hat eine Aktivierungsgebühr und Mindestauszahlungsbeträge auf dem Juicy Beats Festival für unzulässig angesehen.