Thüringen. Ein Präsentkorb als Dankeschön, eine Flasche Wein, Freikarten oder eine Einladung zum Essen: Was freundlich gemeint ist, kann für Beschäftigte im öffentlichen Dienst schnell zum ernsten Problem werden. Denn die Regeln sind deutlich strenger, als viele vermuten.
Der Grundsatz lautet: Beamte dürfen keine Geschenke, Belohnungen oder andere Vorteile annehmen, wenn diese mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen. Schon der Eindruck, ein Mitarbeiter könne durch eine Zuwendung beeinflusst werden, soll vermieden werden.
Als Vorteil gilt dabei nicht nur ein Geschenk zum Anfassen. Dazu gehören beispielsweise auch:
- Gutscheine und Eintrittskarten,
- Einladungen zum Essen,
- kostenlose Reisen oder Übernachtungen,
- Rabatte und Vorzugspreise,
- günstige oder zinslose Darlehen,
- die kostenlose Nutzung von Fahrzeugen oder Maschinen,
- vermittelte Nebenjobs,
- Vorteile für Angehörige, Freunde oder den eigenen Verein.
Bargeld ist grundsätzlich tabu – unabhängig von der Summe. Auch fünf oder zehn Euro dürfen nicht angenommen werden.
Sind Geschenke bis 25 Euro erlaubt?
Die oft genannte 25-Euro-Grenze ist kein Freibrief. Ohne besondere Genehmigung dürfen lediglich geringfügige Aufmerksamkeiten angenommen werden. In der Vorschrift werden einfache Werbeartikel wie Kalender, Kugelschreiber oder Schreibblöcke genannt. Ihr Gesamtwert darf 25 Euro nicht überschreiten.
Das bedeutet nicht, dass Wein, Pralinen, Gutscheine oder Eintrittskarten bis zu diesem Betrag automatisch erlaubt sind. Entscheidend ist immer, warum das Geschenk überreicht wird und ob ein Zusammenhang mit dem Amt besteht.
Auch Freikarten und Einladungen können Geschenke sein
Eine übliche Bewirtung bei einem offiziellen Empfang, einer Einweihung oder einer dienstlichen Besprechung kann zulässig sein. Der Rahmen muss jedoch angemessen bleiben. Ein besonders teures Essen, eine Reise oder eine exklusive Veranstaltung ist nicht automatisch erlaubt.
Auch Freikarten gelten als Vorteil. Werden sie einer Person wegen ihres Amtes oder ihrer dienstlichen Funktion angeboten, dürfen sie nicht einfach angenommen werden.
Weiterverschenken schützt nicht
Wer ein Geschenk annimmt und es anschließend spendet oder weiterverschenkt, hat es rechtlich trotzdem angenommen. Eine unerlaubte Annahme wird dadurch nicht nachträglich erlaubt.
Im Zweifel muss vor der Annahme eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Dienststelle eingeholt werden. War dies vorher nicht möglich, muss die Zustimmung unverzüglich nachträglich beantragt werden.
Wird die Genehmigung verweigert, muss das Geschenk zurückgegeben werden. Ist das nicht möglich, kann verlangt werden, den entsprechenden Wert zu bezahlen, zu spenden oder dem Dienstherrn zu übergeben.
Sogar das Angebot eines dienstlich veranlassten Geschenks ist dem Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
Private Geschenke sind weiterhin möglich
Ein Geburtstagsgeschenk von Familienangehörigen oder Freunden bleibt selbstverständlich erlaubt, wenn es allein auf der privaten Beziehung beruht. Gleiches gilt für übliche Geschenke unter Kollegen, etwa zum Geburtstag oder Dienstjubiläum.
Problematisch wird es, sobald mit dem Geschenk eine dienstliche Erwartung verbunden sein könnte – beispielsweise eine Genehmigung, eine Auftragsvergabe, eine bevorzugte Bearbeitung oder eine andere Entscheidung.
Es drohen empfindliche Folgen
Verstöße können disziplinarische und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Beamten drohen Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst, Tarifbeschäftigten im schlimmsten Fall eine außerordentliche Kündigung.
Darüber hinaus können strafrechtliche Ermittlungen wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit folgen. Besonders schwer wiegt es, wenn das Geschenk als Gegenleistung für eine bestimmte dienstliche Handlung gedacht ist.
Die vorliegende Thüringer Verwaltungsvorschrift gilt unmittelbar für Bedienstete des Freistaates sowie entsprechend für Tarifbeschäftigte, Auszubildende und Richter. Gemeinden und Landkreisen wird empfohlen, ebenso zu verfahren. Sie können zusätzlich eigene – möglicherweise noch strengere – Dienstanweisungen haben.

