Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat gegen den suspendierten Landrat des Landkreises Göttingen Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Göttingen wegen Untreue erhoben.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1998 schloss der Landkreis Osterode mit einer Wohnungsbaugesellschaft, deren Mitgesellschafter er ist, einen Mietvertrag über das Mietobjekt „Berufsbildende Schule II in Osterode/Leege“.

Aufgrund dieses Vertrags mit einer Laufzeit bis zum 31.03.2023 war der Landkreis Göttingen als Rechtsnachfolger verpflichtet, monatlich einen Mietzins in Höhe von 10,12 € pro m² zu zahlen. Durch eine Vereinbarung zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und dem Vorgänger des Angeschuldigten wurde mit Wirkung zum 01.04.2023 für die Dauer von 5 Jahren ein neuer Mietzins von 4,95 € pro m² vereinbart. Vor Inkrafttreten dieser Mietabsenkung wandte sich der Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft an den Angeschuldigten und bezog sich auf eine mündliche Übereinkunft zwischen dem Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft und dem Angeschuldigten, wonach der Mietzins ab dem 01.04.2023 8,00 € pro m² betragen sollte.

Wenige Tage später soll der Angeschuldigte dann als Hauptverwaltungsbeamter des Landkreises Göttingen mit dem Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft einen zweiten Änderungsvertrag abgeschlossen haben, mit dem der Mietzins für die Berufsbildende Schule II in Osterode/Leege von 4,95 € pro m² auf 8,00 € pro m² erhöht wurde. Hierfür soll weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Notwendigkeit bestanden haben. Aus der Vereinbarung resultierte ein monatlicher Mehrbetrag in Höhe von 27.320,37 €. Für die Gesamtlaufzeit von 5 Jahren ergab sich mithin ein Gesamtmehrbetrag in Höhe von 1.639.222,20 €.

Der Angeschuldigte soll vor Unterzeichnung des 2. Änderungsvertrages weder durch das zuständige Beteiligungsmanagement des Landkreises Göttingen noch durch qualifizierte Mitarbeiter der Fachebene oder andere sachkundige Personen eine Prüfung einer Erhöhung des Mietzinses veranlasst haben. Vielmehr soll er sich bei Vertragsabschluss über eine ihm bekannte Empfehlung des Fachbereichs Gebäudemanagement des Landkreises Göttingen vom Februar 2021, wonach für das gegenständliche Mietobjekt eine Kaltmiete zwischen 3,00 € und 5,00 € pro m² angestrebt werden sollte, hinweggesetzt und willentlich ein rechtlich gesichertes, günstigeres Zahlungsprogramm für den Landkreis Göttingen aufgegeben haben. Die damit entstehende erhebliche Mehrbelastung des Kreishaushaltes soll er billigend in Kauf genommen haben.

Der Angeschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, es hätten erhebliche Zweifel an der Marktüblichkeit des geringeren Mietzinses sowie die konkrete Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten des Landkreises als Gesellschafter bestanden.

Der Fall sei so eindeutig gewesen, dass eine weitergehende Prüfung aus seiner Sicht zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte und es zur Herstellung einer gesetzeskonformen Lage einer Korrektur bzw. Nachverhandlung des Mietvertrages mit der Wohnungsbaugesellschaft zwingend bedurft hätte. Der Mietzins von 4,95 pro m² sei „schlicht und einfach nicht marktüblich“ gewesen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Gesellschaft Rechtsgeschäfte zu Bedingungen abschließt, die von den marktüblichen Konditionen substanziell abweichen. Fließt dem Eigentümer der Gesellschaft auf diese Weise ein „verdeckter“ wirtschaftlicher Vorteil zu, kann das steuerrechtliche Fragen aufwerfen.

Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung.

Staatsanwaltschaft Göttingen