Viele Menschen wissen nicht, dass sie ein gesetzliches Recht darauf haben, ihre Patientenakte einzusehen und eine Kopie davon zu verlangen. Das gilt auch für Unterlagen aus einem Krankenhaus.
Geregelt ist dieses Recht in Paragraf 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach können Patienten Einsicht in die vollständige Behandlungsakte verlangen. Auf Wunsch müssen ihnen auch Abschriften zur Verfügung gestellt werden, inzwischen grundsätzlich auch in elektronischer Form. Die erste Kopie ist in der Regel kostenlos.
Eine Patientenakte enthält weit mehr als den Arztbrief, den man nach einem Krankenhausaufenthalt mit nach Hause bekommt. Darin können unter anderem Diagnosen, Befunde, Laborwerte, Untersuchungsergebnisse, Angaben zu Medikamenten, Therapien, Operationen, Aufklärungen und ärztliche Dokumentationen zum Behandlungsverlauf enthalten sein.
Gerade bei längeren oder komplizierten Krankheitsverläufen kann es sinnvoll sein, diese Unterlagen selbst zu kennen. Wer über Jahre von verschiedenen Ärzten oder Kliniken behandelt wurde, erhält dadurch einen besseren Überblick über die eigene Krankengeschichte und kann nachvollziehen, welche Diagnosen gestellt und welche Entscheidungen getroffen wurden.
Verweigern darf eine Klinik die Einsicht nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte anderer Personen entgegenstehen. Eine solche Ablehnung muss begründet werden.
Die eigene Krankenakte ist also keineswegs nur ein internes Dokument für Ärzte und Krankenhäuser. Sie betrifft den Patienten selbst – und er hat grundsätzlich das Recht zu wissen, was darin steht.
Vielleicht lohnt es sich deshalb für manchen, bei einem zurückliegenden Krankenhausaufenthalt einmal nachzufragen und die eigenen Unterlagen anzufordern.

