Ein aufsehenerregender Prozess am Landgericht Mühlhausen ist zu Ende gegangen: Zwei Männer aus Nordthüringen sind wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie zahlreicher Fälle von versuchter Erpressung und Nötigung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Das Landgericht Mühlhausen – 6. große Strafkammer (1. Wirtschaftsstrafkammer) – hat am 3. März 2026 zwei erwachsene Angeklagte aus Nordthüringen verurteilt wegen Bildung einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Erpressung in 177 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung in 190 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten (Angeklagter S.) bzw. wegen Bildung einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Erpressung und versuchter Nötigung in jeweils 13 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Angeklagter H.).
Das Gericht sah es u. a. als erwiesen an, dass die Angeklagten die Bundesrepublik Deutschland als freien und souveränen Staat ablehnen. Sie schlossen sich deshalb in den Jahren 2021 bis 2023 mit weiteren gesondert verfolgten Mitgliedern zu einer auf längere Dauer angelegten Gruppierung zusammen. Der Angeklagte H. trat der Gruppierung im Sommer 2022 bei. Das gemeinsame Ziel dieser Gruppierung war es, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und ihre Repräsentanten zu bekämpfen bzw. den Rechtsstaat durch die erhebliche Erschwerung, teilweise sogar Verhinderung, rechtmäßig staatlichen Handelns, „lahmzulegen“.
Darüber hinaus wollten sich die zwei als Rädelsführer einzustufenden Angeklagten und die weiteren Vereinigungsmitglieder staatlichen Geldforderungen ihnen gegenüber entziehen und sich durch die spätere Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatz- und Verzugsforderungen eine Einnahmequelle verschaffen.
Die Vereinigung beschloss hierzu spätestens im Jahr 2021, behördliche Maßnahmen in Steuer-, Justiz- und sonstigen Verwaltungsverfahren strukturell anzugreifen. Die Mitglieder reagierten auf an sie gerichtete behördliche Schreiben mit Mahn- und/oder Forderungsschreiben. Darin negierten sie die Legitimität staatlicher Institutionen an sich und lehnten die gegen sie erhobenen Geldforderungen als für sie nicht existent ab. Die entsprechenden – teilweise unter Fristsetzung – eingereichten Schreiben sollten den jeweiligen Sachbearbeiter dazu bewegen, von der (weiteren) Geltendmachung der jeweils gegenüber den Vereinigungsmitgliedern bestehenden Forderungen Abstand zu nehmen.
Die Sachbearbeiter sahen sich aufgrund der Schreiben zudem fortlaufend erheblichen Forderungen in Millionenhöhe ausgesetzt, was bei einigen zu erheblichen psychischen Belastungen führte. Die zahlreichen Schreiben verursachten bei den Behörden einen erheblichen Bearbeitungsaufwand. Im Laufe des Jahres 2022 änderte die Gruppierung ihre Vorgehensweise, indem sie in exzessiver Weise Datenauskunftsersuchen versandte und anschließend Schadensersatzforderungen geltend machte. In keinem der Fälle kam es zu einer Zahlung der geforderten „Schadensersatzsumme“. Die staatlichen Organe verzichteten aufgrund der Schreiben nicht auf Forderungen gegen die Vereinigungsmitglieder.
Der Angeklagte S. führte darüber hinaus seit 2019 einen Edelmetallhandel. Er unterließ es trotz seiner insoweit bestehenden steuerlichen Pflichten, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni 2021, Juli 2021 und Dezember 2021 einzureichen sowie eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Steuerjahr 2021 abzugeben. In den vorstehenden Voranmeldungszeiträumen stellte er zudem in mindestens fünf Fällen Scheinrechnungen über den Kauf von Silberbarren mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus, welche die Rechnungsempfänger erfolglos beim Finanzamt Mühlhausen zur Geltendmachung von Vorsteuer einreichten. Der Angeklagte verkürzte insgesamt Umsatzsteuern in Höhe von ca. 530.000 EUR.
Das Verfahren ist nach insgesamt 57 Hauptverhandlungstagen und fast einem Jahr Verhandlungsdauer abgeschlossen worden. Beide Angeklagten haben sich zur Sache eingelassen. In der umfangreichen Beweisaufnahme hat die Kammer unter dem Vorsitz der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Teicher 81 Zeugen vernommen, Urkunden im Umfang von ca. 7.000 Seiten – darunter 150 Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung – verlesen bzw. im sog. Selbstleseverfahren selbst lesen lassen. In der Hauptverhandlung wurden ferner 50 Telefonmitschnitte durch Anhören in Augenschein genommen, wobei diese zum Teil eine Dauer von mehr als einer Stunde aufwiesen. Die Kammer hat über ca. 140 Anträge, davon 35 Beweisanträge, entschieden.
Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer bei einem Zeugen verübten Sachbeschädigung an dessen Haus sowie Fahrzeug eine weitere Bezugstat der kriminellen Vereinigung gesehen hat, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Gruppierung um die Angeklagten auch Angriffe auf private Sachgüter als Straftaten zur Erreichung ihres übergeordneten Interesses ins Auge gefasst hat.
Die Mittel, derer sich die Mitglieder der Vereinigung zur Erreichung des übergeordneten Ziels bedienen wollten, hätten – so die Kammer – vielmehr in Nötigungs- und Erpressungsschreiben gegenüber Vertretern des Rechtsstaates bestanden. Dass die durch die Angeklagten gegründete Gruppierung auch auf Sachbeschädigungen am Eigentum der jeweiligen Sachbearbeiter gerichtet gewesen ist, konnte die Kammer hingegen nicht feststellen. Die zum Nachteil des Zeugen verübte Sachbeschädigung habe sich zudem deutlich von den sonstigen den Angeklagten zur Last gelegten Taten abgehoben.
Die Staatsanwaltschaft hatte für die beiden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten (Angeklagter S.) bzw. eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten (Angeklagter H.) beantragt. Die Verteidiger haben für die Angeklagten jeweils Freispruch beantragt.
Beide Angeklagten befanden sich mit Unterbrechungen aufgrund der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen gegen sie seit dem 12.12.2023 in Untersuchungshaft. Mit dem Urteil vom 03.03.2026 wurde die Haftfortdauer gegen den Angeklagten H. angeordnet und der Haftbefehl gegen den Angeklagten S. gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.





