2. Änderung der Katzenschutzverordnung“ für den Landkreis Eichsfeld trat am 01.10.2025 in Kraft

Die bestehende Verordnung zum Schutz freilebender Katzen, die am 1. März 2017 in Kraft
getreten ist, wurde nach der 1. Änderung vom 17.11.2020 nunmehr durch die 2. Änderung der
Katzenschutzverordnung erweitert. Sie wurde im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 44
vom 30.09.2025 veröffentlicht und ist unmittelbar gültig.


Die „Katzenschutzverordnung“ beinhaltet die Pflicht zur Kastration, Kennzeichnung und
Registrierung von Freigängerkatzen ab einem Alter von fünf Monaten. Katzen, die ausschließlich im Haus gehalten werden, sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Betroffen von der gesetzlichen Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht sind mit der 2. Änderung der Katzenschutzverordnung nicht nur Heilbad Heiligenstadt, Leinefelde,
Worbis, Breitenworbis, Bernterode (Worbis), Birkungen, Kallmerode, Uder, Flinsberg, Geisleden und Holungen; sondern auch die Orte Kirchohmfeld, Breitenbach, Breitenholz, Thalwenden, Steinheuterode, Bernterode (HIG), Westhausen, Bodenrode, Reinholterode, Hausen, Großtöpfer, Döringsdorf, Dingelstädt, Hüpstedt, Silberhausen, Kreuzebra, Teistungen, Tastungen, Bleckenrode, Effelder, Küllstedt, Marth, Kirchgandern, Rustenfelde, Rohrberg, Freienhagen und Fretterode.

Wer in diesen Gebieten seiner Katze Ausgang ins Freie gewähren möchte, muss diese vorher
von einem Tierarzt kastrieren lassen. Ferner sind die Tiere durch einen Mikrochip oder eine
Tätowierung durch einen Tierarzt zu kennzeichnen. Die anschließende Registrierung hat bei
„TASSO“ dem Haustierzentralregister in der Bundesrepublik Deutschland oder „FINDEFIX“ dem Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes zu erfolgen.

Die Pflicht besteht in diesen Regionen, da hier über einen langen Zeitraum zahlreiche
freilebende Katzen aufgefunden wurden, die sich zum Teil in einem katastrophalen
Gesundheitszustand befunden haben. Durch fehlende Gesundheitsfürsorge (Entwurmung,
Impfungen, Behandlung von Verletzungen), Unterernährung, engen Kontakt zwischen den
Katzen und Revierkämpfen haben Krankheiten wie Katzenschnupfen und Katzenseuche leichtes Spiel.

Nicht kastrierte Hauskatzen mit Freigang tragen durch Fortpflanzung mit verwilderten
Katzen zu einem Fortbestand der Population bei. Die verabschiedete Verordnung soll dazu
beitragen, diesen Teufelskreis zu unterbrechen.

Das Monitoring freilebender Katzen seit Inkrafttreten der „Katzenschutzverordnung“ am 1. März
2017 hat gezeigt, dass nicht nur in den Stadtgebieten Heilbad Heiligenstadt, Leinefelde und
Worbis sondern auch in weiteren Gebieten des Landkreises viele Katzen in einem schlechten
Gesundheits- und Ernährungszustand sind. Es war daher notwendig, die
Katzenschutzverordnung auf die genannten Gebiete auszuweiten und die Verordnung für die
Stadtgebiete Heilbad Heiligenstadt, Leinefelde, Worbis, Breitenworbis, Bernterode (Worbis),
Birkungen, Kallmerode, Uder, Flinsberg, Geisleden und Holungen beizubehalten.

Das Veterinäramt wird das Monitoring zu freilebenden Katzen im Landkreis fortführen, um die
Schutzgebiete auch zukünftig der aktuellen Situation vor Ort anpassen zu können.
Zur Einhaltung der mit Inkrafttreten der „2. Änderung der Verordnung zum Schutz freilebender
Katzen“ für Katzenbesitzer bestehenden Pflichten wird das Veterinäramt in den genannten
Schutzgebieten Kontrollen durchführen.

Es ist daher für Katzenbesitzer notwendig, über die erfolgte Kastration einen Nachweis des Tierarztes aufzubewahren. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, muss mit kostenpflichtigen behördlichen Anordnungen bzw. für jeweilige Zuwiderhandlungen mit der Einleitung von Bußgeldverfahren rechnen.